«Das ist praktisch fast nicht umzusetzen», sagte der Sprecher des Landesjagdverbands Ulrich Baade am Freitag. So sei zu fragen, wie die Jäger ein möglicherweise winziges Areal erkennen sollen, dessen Eigentümer keine Jagd auf seinem Gelände dulden wolle.
Auch sei ungeklärt, wie künftig mit Schäden durch
Wildschweine umgegangen werde, wenn bestimmte Flächen gar nicht mehr bejagt werden dürften, sagte Baade. Obendrein tauche die Frage auf, ob verletztes Wild, das sich in eine Jagd-Verbotszone schleppe, nicht doch durch einen Fangschuss von seinem Leid erlöst werden könne.
Der
Bundestag hatte am späten Donnerstagabend eine Reform des Jagdrechts verabschiedet, nach der Grundstückseigentümer aus ethischen Gründen die Jagd auf ihrem Boden verbieten können. Das Parlament setzte damit ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte um.
Bislang waren die Besitzer von Flächen bis 75 Hektar zur Mitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft verpflichtet. Gegen diese Regelung war jedoch ein Grundstücksbesitzer aus Baden-Württemberg erfolgreich vor Gericht gezogen. Die Straßburger Richter sprachen von einer unverhältnismäßigen Belastung für Grundeigentümer, die die Jagd grundsätzlich ablehnen.
Für den Austritt aus der Jagdgenossenschaft muss der Betroffene seine ethischen Bedenken allerdings bei der zuständigen Behörde glaubhaft machen. Weil die Herausnahme eines Areals aus dem jeweiligen Jagdbezirk Auswirkungen auf die Regulierung des Wildbestands hat, müssen vor einer Entscheidung auch Gremien wie der Jagdbeirat sowie die Besitzer der Nachbargrundstücke angehört werden. (dpa/lsw)