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24.01.2011 | 22:18 | Jagdgenossenschaften  

Deutsches Jagdrecht mit Europäischer Menschenrechtskonvention vereinbar

Berlin - Die verpflichtende Mitgliedschaft für Grundstückeigentümer in Jagdgenossenschaften ist mit der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar.

Justizia
(c) Oleg Golovnev - fotolia.com
Dies hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem am Freitag veröffentlichten Urteil zum deutschen Jagdrecht entschieden. Damit ist der Gerichtshof mit seinem Urteil der Rechtsauffassung der Bundesregierung gefolgt.

Das Verfahren ging auf die Klage eines Grundstückseigentümers zurück, der die Jagd aus ethischen Gründen ablehnt, die Bejagung seiner Flächen jedoch als Mitglied einer Jagdgenossenschaft dulden muss (§§ 8, 9 Bundesjagdgesetz). Dies betrifft Grundstückseigentümer mit weniger als 75 Hektar Land. Der Kläger hatte hierin insbesondere eine Verletzung seiner Menschenrechte auf Eigentum und auf Vereinigungsfreiheit gesehen.

Der Gerichtshof entschied nun, dass diese Regelungen für die Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Vermeidung von Wildschäden gerechtfertigt sind. Ferner sei das Recht auf Vereinigungsfreiheit nicht verletzt, da Jagdgenossenschaften keine Vereinigungen im Sinne der Menschenrechtskonvention seien.

Das Urteil ist für das deutsche Jagdrecht von Bedeutung. Nachdem das Bundesverfassungsgericht bereits die Vereinbarkeit des Bundesjagdgesetzes mit der deutschen Verfassung bestätigt hatte, wird mit dem Urteil des Europäischen Menschengerichtshofs nun auch die Vereinbarkeit des Jagdrechts mit der Menschenrechtskonvention bestätigt.

Dies ist umso bedeutsamer, als der Gerichtshof in früheren Entscheidungen, gegen Frankreich und Luxemburg, die dortige Rechtslage für unvereinbar mit der Menschenrechtskonvention erklärt hatte. (bmelv)
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