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27.06.2012 | 13:45 | Jagdrecht 

Europäischer Gerichtshof schränkt Jagdrecht ein

Straßburg - Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat über das deutsche Jagdrecht geurteilt. Geklagt hatte ein Landbesitzer aus Baden-Württemberg. Der deutsche Jagdschutzverband bedauert die Entscheidung.  

Jäger
(c) Wißmann - fotolia.com
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat das deutsche Jagdrecht eingeschränkt. Grundstückseigentümer dürften nicht verpflichtet werden, die Jagd auf ihrem Land zu dulden, befand am Dienstag der EGMR. Diese Verpflichtung sei eine unverhältnismäßige Belastung für Grundstückbesitzer, die die Jagd ablehnten.

Die Richter stellten eine Verletzung des Schutzes des Eigentums fest, der in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist. «Dafür habe ich zehn Jahre lang gekämpft», sagte der Beschwerdeführer nach der Urteilsverkündung der Nachrichtenagentur dpa. Im Januar 2011 hatte der EGMR die Beschwerde des Mannes in erster Instanz zurückgewiesen.

Der 47-Jährige aus Stutensee in Baden-Württemberg besitzt in Rheinland-Pfalz bis zu 75 Hektar Land und lehnt die Jagd aus ethischen Gründen ab. Er ist jedoch automatisch Mitglied einer Jagdgenossenschaft und muss auf seinem Grundstück die Jagd dulden. Deutschland muss dem Beschwerdeführer laut dem Urteil eine Entschädigung von 5.000 Euro zahlen.

Der deutsche Jagdschutzverband (DJV) bedauerte die Entscheidung. Bund und Ländern sollten keine voreiligen Schlüsse ziehen, sondern das Urteil erst einmal genau analysieren, hieß es in einer Mitteilung des DJV. «Der Verband wird sich vernünftigen Lösungen nicht verweigern», sagte DJV-Präsident Hartwig Fischer. Er betonte, dass der EGMR «das Reviersystem mit der Hegeverpflichtung und dem Prinzip der flächendeckenden Bejagung nicht grundsätzlich für unvereinbar mit der Menschenrechtskonvention erklärt» habe.

Das Urteil ist wichtig für Besitzer von Grundstücken bis zu 75 Hektar. Für Eigentümer von Ländereien über 75 Hektar ändert sich zunächst einmal nichts, denn für sie gilt die automatische Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft nicht. Doch auch Besitzer größerer Ländereien sind verpflichtet, selbst zu jagen oder die Jagd auf ihren Grundstücken zuzulassen.

Die Bundesregierung werde sich etwas einfallen lassen müssen, um das Jagdrecht anzupassen, sagte der Anwalt des Beschwerdeführers, Dominik Storr. Es müsse für Grundbesitzer bis zu 75 Hektar die Möglichkeit geschaffen werden, aus einer Jagdgenossenschaft auszutreten.

Der EGMR berief sich ausdrücklich auf frühere Urteile über das Jagdrecht in Frankreich und Luxemburg. Nach diesen EGMR-Urteilen hätten mehrere Länder Landbesitzern das Recht eingeräumt, gegen die Jagd auf ihrem Grund Einspruch zu erheben oder ihre Mitgliedschaft in einer Jagdgenossenschaft unter bestimmten Bedingungen zu beenden.

Die Pflicht zur Jagd gilt in Deutschland für alle bejagbaren Grundstücke, unabhängig davon, ob diese im öffentlichen oder privaten Eigentum stehen und unabhängig von ihrer Größe. Der Gerichtshof stellt nur eine Grundrechtsverletzung fest, es bleibt den deutschen Behörden überlassen, wie sie diese Rüge umsetzen. Dieses Urteil der großen Kammer mit 17 Richtern ist bindend, eine Berufung ist nicht mehr möglich. (dpa)
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