Die Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft ist mit einer Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck für die innerhalb eines Kalenderjahres zu begünstigten Zwecken verwendeten Gasöl-, Pflanzenöl- und Biodieselmengen zu beantragen.
Der Antragsteller hat in der Anmeldung alle für die Bemessung der Steuerentlastung erforderlichen Angaben zu machen und die Steuerentlastung selbst zu berechnen.
Für die Antragstellung stehen folgende Formulare zur Verfügung:
- Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter "vollständiger Antrag" (Formular 1140)
- Vereinfachter Antrag auf Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sogenannter "Kurzantrag" (Formular 1142)
Das Formular 1140 kann von allen Antragstellern verwendet werden.
Das Formular 1142 kann nur verwendet werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- der Antragsteller hat im Jahr 2013 einen vollständigen Antrag (Formular 1140) oder einen Kurzantrag (Formular 1142) gestellt, der nicht abgelehnt wurde,
- seit dem letzten vollständigen Antrag (Formular 1140) haben sich beim Antragsteller keine Änderungen bei der Betriebsart, beim Personenkreis und der Anzahl der Bienenvölker ergeben und
- der Antragsteller hat zwischen dem 1. Januar 2012 und dem Zeitpunkt der Antragstellung keine De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 beziehungsweise der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erhalten/beantragt oder Beihilfen ausschließlich in Form der Steuerentlastung nach § 57 EnergieStG für im Forst verbrauchte Energieerzeugnisse (sogenannte Agrardieselvergütung) beantragt oder erhalten.
Die Formulare 1140 und 1142 liegen auch in Papierform bei den Geschäftsstellen des Deutschen Bauernverbandes e.V. sowie bei den Maschinenringen zur Mitnahme aus. Darüber hinaus werden diese als PDF-Dokumente (1140_Papier, 1142_Papier) sowie als elektronische Formulare (1140_Elektronisch, 1142_Elektronisch) angeboten.
Die PDF-Dokumente können lediglich blanko ausgedruckt werden; ein elektronisches Ausfüllen am Computer ist nicht möglich. (Zoll.de)