In ihrem Urteil vom vorvergangenen Donnerstag (3.10.) erklären die Luxemburger Richter, dass sich Betroffene auf die EU-Nitratrichtlinie berufen könnten, wenn sie von einer Verunreinigung des Grundwassers betroffen seien. Dies gelte zum Beispiel, wenn die Nutzung eigener Brunnen zur rechtmäßigen Trinkwassergewinnung eingeschränkt sei.
Bedeutung dürfte die EuGH-Entscheidung vor allem für öffentliche Wasserversorger haben, die unter Umständen bereits jetzt mit höheren Kosten zur Reduzierung des Nitratgehalts im Wasser zu kämpfen haben. Das Verwaltungsgericht Wien hatte den Fall an den
EuGH verwiesen. Das österreichische Gericht wollte wissen, ob sich Beschwerdeführer auf das Unionsrecht und insbesondere die EU-Nitratrichtlinie berufen können, um eine Änderung der
Verordnung zum österreichischen Aktionsprogramm
Nitrat 2012 zu erreichen.
Zuvor hatten der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, laut Gerichtshof der viertgrößte Wasserversorger in Österreich, eine Privatperson, die im Besitz eines Hausbrunnens ist, sowie die Gemeinde Zillingdorf, die einen Brunnen für kommunale Zwecke betreibt, beantragt, das in Form einer ministeriellen Verordnung erlassene Aktionsprogramm Nitrat 2012 zu ändern. Die Kläger hatten Überschreitungen des EU-Grenzwertes von 50 mg/l Nitrat in ihren Wasserkörpern geltend gemacht.
Im Mai 2016 hatte das österreichische
Landwirtschaftsministerium die Anträge in einem Bescheid als unzulässig abgelehnt. Ihnen hat nach Auffassung des Wiener Agrarressorts nach dem österreichischen Wassergesetz und dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz „kein subjektives materielles Recht“ in dieser Frage zugestanden.
In Reaktion darauf hatten die Beschwerdeführer Widerspruch gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Wien eingelegt. Als „großen Erfolg für sauberes Trinkwasser“ bezeichnete der SPÖ-Umweltsprecher und Europaabgeordnete Günther Sidl das Urteil. Er betonte, es dürfe nicht sein, dass Verbraucher für die
Umweltverschmutzung durch die Landwirtschaft zur Kasse gebeten würden.