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26.03.2010 | 21:36 | Osterbrauch 

Abbrennen von Osterfeuern

Potsdam – An Ostern werden in zahlreichen Gemeinden wieder Osterfeuer brennen.  Für Osterfeuer sind Ausnahmen durch örtliche Ordnungsbehörden (Stadt, Gemeinde, Amt) nach dem Landesimmissionsschutzgesetz erforderlich.

Abbrennen von Osterfeuern
Verboten ist das Verbrennen von Abfällen. Abfälle gehören keinesfalls in ein Osterfeuer. Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle.
 
Für Osterfeuer sind generell Ausnahmen vom immissionsschutzrechtlichen Verbrennungsverbot erforderlich (§ 7 Landesimmissionsschutzgesetz). Danach ist das Verbrennen im Freien verboten, wenn hierdurch Belästigungen eintreten können. Vor Erteilung der Ausnahmen sind der Standort und die weiteren Rahmenbedingungen für das Verbrennen im Freien zu prüfen und ggf. zu modifizieren. Auch die Witterung ist zu berücksichtigen. Städte und Amtsverwaltungen müssen entscheiden, ob ein Osterfeuer bei Trockenheit, starkem Wind oder in Waldnähe (Mindestabstand 50 Meter) verantwortbar ist. Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand sind Osterfeuer (aber auch kleine Lagerfeuer) durch das  Waldgesetz ohnehin verboten.
 
Generell verboten ist das Verbrennen von Abfällen. Abfälle - dazu gehören auch pflanzliche Abfälle -  gehören keinesfalls in ein Osterfeuer. Deshalb dürfen auch z.B. frischer Baum- und Strauchschnitt, Bauholz oder Holzpaletten nicht im Osterfeuer verbrannt werden. Verstöße hiergegen können mit einer Geldbuße bis zu 50.000  Euro geahndet werden.
 
Generell sind auch bei Osterfeuern bestimmte Regeln zu beachten. Zum Beispiel sollten die Veranstalter von Osterfeuern von vornherein einen ausreichenden Abstand zu Gebäuden und brandgefährdeten Materialien einhalten. Aus Sicherheitsgründen ist auch bei anhaltender Trockenheit oder starkem Wind auf das Entzünden eines Osterfeuers zu verzichten. Bei jedem Osterfeuer sollten Löschmittel wie Wasser, Sand oder Feuerlöscher immer in ausreichender Menge bereitstehen, damit bei Gefahr sofort gelöscht werden kann. Zu löschen sind Osterfeuer auch bei starker Rauchentwicklung oder Funkenflug, um Gefährdungen zu vermeiden. Bis zum vollständigen Erlöschen der Glut muss das Feuer beaufsichtigt werden, um ein Wiederaufflammen sofort bekämpfen zu können. Wer sich als Verantwortlicher zu früh vom Osterfeuer entfernt, handelt fahrlässig. (PD)
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