01.02.2016 | 12:15 | Abluftreinigung
Bundesumweltministerium will Filterpflicht für große SchweinehaltungenBerlin - Das Bundesumweltministerium plant deutliche Verschärfungen der Technischen Anleitung (TA) Luft, die erhebliche Auswirkungen auf die Schweinehaltung in Deutschland haben könnten. |
(c) proplanta In ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der grünen Bundestagsfraktion kündigt die Bundesregierung einen Referentenentwurf zur Anpassung der TA Luft bis zum zweiten Quartal 2016 an. Geplant ist, die Novelle bis Mitte 2017 abzuschließen.
Nach den bislang bekanntgewordenen Arbeitsentwürfen des Umweltressorts sollen größere Tierhaltungsanlagen künftig verpflichtend mit einer Abluftreinigung ausgestattet sein müssen. Gelten soll die bundesweite Filterpflicht für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Schweinehaltungsanlagen. Betroffen wären demnach Schweinemastställe mit mehr als 2.000 Plätzen, Zuchtsauenställe mit mehr als 750 Plätzen sowie Anlagen zur Ferkelaufaufzucht mit über 6.000 Plätzen.
Für Neuanlagen dieser Größenordnung und die Erweiterung bestehender Anlagen um neue Stallgebäude plant das Bundesumweltministerium den verpflichtenden Einsatz einer Abluftreinigung unabhängig von den konkreten Umweltbedingungen am jeweiligen Standort, etwa der Vorbelastung durch andere Betriebe oder der Betroffenheit empfindlicher Ökosysteme sowie von Anwohnern.
Der Anwendungsbereich für die Filterpflicht entspricht den bereits geltenden Filterlassen in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Schleswig-Holstein. Allerdings gehen die im Bund diskutierten Anpassungen in anderen Bereichen über die Ländervorgaben hinaus. Dies gilt beispielsweise für eine geforderte Pflicht zur Nachrüstung bei bestehenden Anlagen. Besonders gravierend wären die Pläne des Bundesumweltministeriums ausgerechnet für frei gelüftete Ställe, die unter Tierwohlaspekten als vorteilhaft gelten. Die wären nach den bekannt gewordenen Arbeitsentwürfen in den genannten Größenordnungen anders als bei den bestehenden Länderregelungen überhaupt nicht mehr genehmigungsfähig.
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