Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe haben deutsche Landwirte bei der Pacht von Äckern auf deutschem Boden Vorrang vor ihren Schweizer Konkurrenten. Nach einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss des OLG ist dies auch dann der Fall, wenn das Angebot aus dem Nachbarland höher ist.
In dem Fall ging es um einen Schweizer Landwirt, der auf baden-württembergischem Gebiet 2,05 Hektar Land für einen jährlichen Betrag von 410 Euro gepachtet hatte. Bei dieser Offerte blieben zwei baden-württembergische Bauern mit ihrem niedrigeren Gebot zunächst auf der Strecke. Jetzt bestätigte der 13. OLG-Zivilsenat ein Urteil des
Landwirtschaftsgerichts Waldshut-Tiengen vom 4. August 2006. Es hatte den Pachtvertrag aufgehoben.
Nach Ansicht des OLG bedeutet die Verpachtung an den Bauern aus der Schweiz ein «ungesunde Verteilung von Bodennutzung». Ein eidgenössischer Landwirt, der seinen Hof in der Schweiz habe, müsse in Deutschland wie ein «inländischer Nichtlandwirt» behandelt werden. In der Entscheidung wurde auch auf die vorläufige Bewertung der
EU-Kommission verwiesen. Danach gelten die Rechte aus dem Personen-Freizügigkeitsabkommen nur für jene Schweizer Landwirte, die sich zur Ausübung ihres Berufes in einem EU-Mitgliedsstaat niederlassen. Das OLG hielt daher die Anforderung für eine Aufhebung des geschlossenen Pachtvertrages für erfüllt.
Laut OLG würde es den Maßnahmen zur Verbesserung der hier maßgeblichen deutschen Agrarstruktur zuwider laufen, wenn deutsche Landwirte durch die Konkurrenz aus dem Nachbarland keine Chance zur Nutzung der Äcker im Grenzgebiet hätten. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls ließ das OLG die Revision beim Bundesgerichtshof (BGH) zu. (dpa)