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23.04.2009 | 14:37 | Landnutzung 

Hering: Fotovoltaikanlagen nicht auf landwirtschaftliche Nutzfläche

Mainz - Angesichts eines zunehmenden Drucks zur Nutzung landwirtschaftlicher Flächen durch Siedlungsflächenausweitung, Anbau nachwachsender Rohstoffe und für die Nahrungsmittelproduktion plädiert Landwirtschaftsminister Hendrik Hering nachdrücklich für einen sorgsamen Umgang mit der begrenzten Ressource „Ackerfläche“.

Landwirtschaftliche Nutzfläche
(c) proplanta
Dies gelte auch für eine Nutzung für Fotovoltaikanlagen, sagte Hering in Mainz. „Fotovoltaikanlagen sollten vorrangig auf Gebäuden und an Lärmschutzwänden vorgesehen werden. Hier ist noch in ausreichend Maß Potenzial vorhanden, ohne dass es zur Einschränkung einer anderweitigen Nutzung kommt“, erläuterte der Minister. Auch auf bereits versiegelten Flächen oder auf wirtschaftlichen und militärischen Konversionsflächen können Freiflächen-Fotovoltaikanlagen geplant und realisiert werden.

Die für die Bauleitplanung zuständigen Kommunen besitzen nach Herings Angaben ein starkes und wichtiges Steuerungsinstrument, weil die nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbare Energien (EEG) notwendigen „Vergütungsvoraussetzungen“ für „Freiflächen-Fotovoltaikanlagen“ in einem Bebauungsplan geschaffen werden müssen. Dieses Instrument gelte es sorgfältig einzusetzen und neben Überlegungen zu Raumverträglichkeit, Naturschutz, Landschaftsbild oder Tourismus auch die Erhaltung der Ackerflächen mit einzubeziehen. Er gehe davon aus, dass in nahezu allen Kommunen noch Kapazitäten frei seien für Fotovoltaikanlagen auf Dächern, auf versiegelten Flächen oder auch auf Konversionsflächen, so Hering.

Die Regelungen des EEG zur Einspeisevergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie sind ein wesentlicher Faktor bei der Nutzung der Solarenergie. Unterschieden wird dabei zwischen Anlagen an oder auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand und Freiflächenanlagen. Die Vergütungssätze für Anlagen auf Gebäuden sind hierbei nach der Anlagengröße gestaffelt. Für Freiflächenanlagen ist der Vergütungssatz mit 31,94 Cent pro Kilowattstunde größenunabhängig festgelegt und niedriger als bei Gebäudeanlagen.

Der Vergütungsanspruch für „Freiflächen-Fotovoltaikanlagen“ ist im EEG noch an weitere Voraussetzungen gebunden. So muss es sich um versiegelte Flächen, Konversionsflächen oder bestimmte Grünflächen handeln, die in einem Bebauungsplan entsprechend zu einer „Sonnenstromnutzung“ ausgewiesen wurden. Diese neuen Grünflächen müssen zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans in den drei vorangegangenen Jahren als Ackerland genutzt worden sein.

Hering verwies darauf, dass im EEG ausdrücklich von in Grünland umzuwidmenden Ackerflächen die Rede ist. Für Fotovoltaikanlagen auf bereits bestehenden Grünlandflächen gebe es demnach keinen Vergütungsanspruch und keine Vergütungspflicht für den Netzbetreiber. Im Sinne einer Sicherung der zur Verfügung stehenden Ackerflächen sollten daher zuerst die Möglichkeiten der fotovoltaischen Nutzung von Dächern, Lärmschutzwänden, versiegelten Flächen oder Konversionsflächen ausgenutzt werden. (PD)
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