31.07.2023 | 11:29 | Vorsteuerpauschale
Pauschalierung: DBV beklagt falsche Berechnungsgrundlage
Berlin - Die vom Bundesfinanzministerium (BMF) geplante Kürzung der Vorsteuerpauschale für Landwirte von 9,0 % auf 8,4 % stößt beim Deutschen Bauernverband (DBV) erwartungsgemäß auf Kritik. |
Der geplante Satz von 8,4 Prozent wurde von einer historischen Datengrundlage abgeleitet - Laut Bauernverband müsste es eine Anhebung anstatt einer erneuten Kürzung geben. (c) proplanta In seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf des „Wachstumschancengesetzes“ stellt der DBV fest, dass der Satz von 8,4 % von einer historischen Datengrundlage abgeleitet sei, die entgegen der EU-Systemrichtlinie nicht den Kreis derjenigen Betriebe abbilde, die aktuell Zugang zur Pauschalierungsregelung hätten. Dies führe zu Ergebnissen, die dem eigentlichen Anspruch an das Berechnungsverfahren nicht gerecht würden.
Nach den Zahlen, die dem DBV vorliegen, müsste der Satz erhöht statt gesenkt werden. Der Bauernverband erinnert daran, dass er bereits bei der Anpassung des Durchschnittssatzes auf 9,0 % angemerkt habe, dass dieser Satz ermittelt werden müsse, und zwar aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze derjenigen Unternehmer, die ihre Umsätze nach §24 Absatz 1 Nummer 3 des Umsatzsteuergesetzes versteuerten. Dabei sei ein Zeitraum von drei Jahren ausschlaggebend.
Gleichheitsgrundsatz verletzt
Wie der DBV außerdem feststellt, wurde bei der Berechnung durch das BMF die ab 2022 erstmalig eingeführte Umsatzgrenze von 600.000 Euro nicht berücksichtigt. Durch das Einziehen dieser Schwelle seien aber weit mehr als 10.000 Betriebe aus dem Anwendungsbereich der Pauschalierung herausgefallen. Trotzdem beziehe sich der zugrundeliegende Berechnungszeitraum noch auf alle Betriebe, welche die Umsatzpauschalierung vor der Anwendung der Umsatzgrenze hätten nutzen können.
Dieser systematische Fehler führe zu einer Unterschätzung des Pauschalierungssatzes und zu einer Benachteiligung der pauschalierenden Landwirte, so der DBV. Aus seiner Sicht liegt damit ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung vor. Im Rahmen der Steuergerechtigkeit müsse sichergestellt sein, dass nur die Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte berücksichtigt werde, die diese anwenden könnten. Dies wird laut Bauernverband „gerade wieder nicht gewährleistet und muss dringend korrigiert werden“.
Umsatzgrenzen in Einklang bringen
Zudem müsse sichergestellt werden, dass in die Berechnung ausschließlich Umsätze und Vorsteuern einfließen, die zweifelsfrei der Landwirtschaft zuzuordnen seien, erklärt der DBV weiter. Außerdem verweist er auf einen Sondereffekt, der die Berechnung zum Nachteil der betreffenden Landwirte verzerre. Damit bezieht sich der Bauernverband auf die Senkung der Mehrwertsteuer im zweiten Halbjahr 2020.
Schließlich gibt er zu bedenken, dass laut EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie die Sätze maximal auf einen halben Prozentpunkt auf- oder abgerundet werden dürften. Insofern - wenn überhaupt - wäre nur eine Kürzung auf 8,5 % gerechtfertigt. Da mit dem geplanten Gesetz die Grenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten aus Gründen der Bürokratieerleichterung von 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben werden soll, fordert der DBV einen „Gleichlauf“ der Umsatzgrenzen und eine Anhebung des Grenzwertes für die Pauschalierung auf ebenfalls 800.000 Euro.
Tarifermäßigung entfristen
Darüber hinaus plädiert der Bauernverband für ein Festhalten an der steuerlichen Gewinnglättung für Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft. Er weist darauf hin, dass mit der Tarifermäßigung das Ziel verbunden sei, die Besonderheiten der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe zu berücksichtigen und eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung aufeinanderfolgender guter und schlechter Wirtschaftsjahre zu gewährleisten. Nach der geltenden Regelung konnten die Betriebe die Gewinnglättung letztmalig für den Betrachtungszeitraum 2020 bis 2022 anwenden.
Das Instrument habe sich bewährt, so der DBV, der zudem auf die extremen Gewinnschwankungen in den letzten Jahren verweist. Zur Stärkung ihrer Risikovorsorge und Bewältigung der großen Herausforderungen bedürften die Betriebe auch weiterhin der Unterstützung durch dieses steuerliche Instrument, betont der DBV. Daher sollte die Regelung entfristet werden. Die EU-Kommission habe die Tarifermäßigung ausdrücklich als mit dem europäischen Beihilferecht vereinbar erklärt.
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