Pflanzenschutz: Sicherheitsdatenblatt muss Landwirt zur Verfügung gestellt werdenWien/Brüssel - Nach den Bestimmungen der EU-REACH-Verordnung (Europäisches Chemikalienrecht) sind Handelsunternehmen bei der Abgabe von chemischen Pflanzenschutzmitteln verpflichtet, dem Landwirt auch das entsprechende Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung zu stellen - entweder auf Papier oder in elektronischer Form. |
Auf Verlangen des Käufers hat der Händler diesem das Datenblatt in Papierform auszuhändigen. Es ist mindestens zehn Jahre vom Landwirt aufzubewahren. Er hat die darin angeführten Angaben bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu beachten.Dies teilt das Bundesgremium des Agrarhandels mit. Nähere Informationen sind im ausführlichen Merkblatt "REACH für Land- und Forstwirte" enthalten, dieses ist bei der erstmaligen Abgabe von Pflanzenschutzmitteln dem Kunden auszuhändigen.
In der Land- und Forstwirtschaft werden in verschiedenen Bereichen chemische Stoffe wie etwa Mineraldünger, Pflanzenschutzmittel, Reinigungsmittel oder Lacke eingesetzt. Die REACH-Verordnung der EU regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung solcher Stoffe und ist in Österreich seit 01.06.2007 geltendes Recht.
Bei Umsetzung der sich aus REACH ergebenden Verpflichtungen ist das Sicherheitsdatenblatt eine der wichtigsten Informationsquellen für den Land- und Forstwirt. Es liefert wichtige Daten zur Identität des Produktes, über auftretende Gefährdungen, sichere Handhabung, Maßnahmen zur Prävention, Anweisungen im Gefahrenfall und Hinweise für den Transport dieser Produkte. Die Angaben in diesem Datenblatt müssen es dem Anwender ermöglichen, festzustellen, ob es am Arbeitsplatz gefährliche chemische Arbeitsstoffe gibt. Weiters sind alle Risiken, die sich durch Verwendung dieser Stoffe für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, den Umweltschutz, die Handhabung, Lagerung, Transport und die Entsorgung ergeben, einer kritischen Beurteilung zu unterziehen.
"Landwirtschaftliche Betriebe sind Anwender solcher Stoffe. Damit sind sie unter anderem zur Umsetzung von Angaben im Sicherheitsdatenblatt wie beispielsweise zu Risikominderungs-Maßnahmen verpflichtet", stellt das Bundesgremium des Agrarhandels fest. Unternehmen müssten bei der erstmaligen Abgabe von (gefährlichen) Pflanzenschutzmitteln und anderen Chemikalien an bäuerliche Betriebe die entsprechenden Datenblätter auf Papier oder elektronisch zur Verfügung stellen. Über einen Link, der auf dem Lieferschein, der Rechnung oder einem Beiblatt angegebenen ist, gelange der Landwirt zum jeweiligen Sicherheitsdatenblatt. Auf Aktualisierungen werde in Fachmedien besonders hingewiesen.
Quelle: Lebensministerium Österreich
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