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31.03.2010 | 16:26 | Markenschutz 

Auflage des GGA-Gesuchs für "Absinthe", "Fée verte" und "La Bleue"

Bern - Das Bundesamt für Landwirtschaft veröffentlicht heute im Schweizerischen Handelsblatt das Gesuch um Eintragung der geschützten geografischen Angabe (GGA) der Bezeichnungen „Absinthe“, „Fée verte“ und „La Bleue“.

Auflage des GGA-Gesuchs für Absinthe, Fée verte und La Bleue
Die drei Bezeichnungen benennen ein und dasselbe Produkt: eine Spirituose, die aus landwirtschaftlichem Ethylalkohol, Wasser und einer spezifischen Kräutermischung hergestellt wird. Mit ihrer Eintragung als GGA sollen insbesondere Nachahmungen und Anmaßungen vermieden sowie der gute Ruf und die Originalität des Produkts geschützt werden. Das geografische Gebiet der Verarbeitung ist der Bezirk Val-de-Travers im Kanton Neuenburg.

Die grüne Fee entstand Ende des 18. Jahrhunderts im Val-de-Travers und wurde rasch zu einem großen Erfolg, der zum wirtschaftlichen Aufschwung der Region beigetragen hat. Über seinen ganz eigenen Geschmack hinaus, verdankt der Absinth seine Berühmtheit verschiedenen anderen Faktoren wie den komplexen Riten, die mit seinem Genuss verbunden sind, sowie der Leidenschaft, die seine angenommenen heilenden und schädlichen Wirkungen hervorriefen. Auch sein Verbot, das von 1910 bis 2005 dauerte, vermochte die enge Bindung zwischen diesem Produkt und dem Val-de-Travers nicht auszulöschen. Der Ruf des Absinthe hat sich immer weiter ausgebreitet, was seiner bewegten Geschichte und den Mythen, die ihn umgeben, zuzuschreiben ist.

Mit dem Register der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben lassen sich geografische oder traditionelle Bezeichnungen von landwirtschaftlichen und verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen schützen, deren Qualität und Haupteigenschaften durch ihre geografische Herkunft bestimmt werden. Ist ein Name geschützt, darf er nur von Produzentinnen und Produzenten benutzt werden, die aus dem entsprechend definierten geografischen Gebiet stammen und sich an ein detailliertes Pflichtenheft halten. Die Eintragungsgesuche müssen öffentlich aufgelegt werden. Innert einer Frist von drei Monaten können Personen, die ein schutzwürdiges Interesse geltend machen können, und die Kantone Einsprache erheben.

Das Bundesregister der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zählt heute 27 Eintragungen: 19 GUB und 8 GGA. Die Unterlagen können unter www.blw.admin.ch (Themen > Produktion + Absatz > Kennzeichnung und Absatzförderung > Ursprungsbezeichnungen) eingesehen werden. (BLW)
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