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02.02.2024 | 18:33 | Strukturwandel 
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Verbot der Anbindehaltung soll kommen

Berlin - Bayern ist mit seiner Initiative gegen ein generelles Verbot der Anbindehaltung von Milchkühen gescheitert. Der vom Freistaat eingebrachte Entschließungsantrag bekam in der Plenarsitzung des Bundesrats am Freitag (2.2.) keine Mehrheit.

Anbindehaltung
(c) proplanta
Bayern hatte seine Position gegenüber den Plänen des Bundeslandwirtschaftsministeriums unter anderem damit begründet, dass ein Verbot der Anbindehaltung den Betrieben zu wenig Zeit lassen würde, auf andere Haltungsformen umzusteigen. Damit würde der Strukturwandel in der Milchviehhaltung massiv befeuert.

Das Agrarressort will demgegenüber an einem grundsätzlichen Verbot der Anbindehaltung festhalten. Wie aus einem aktuellen Referentenentwurf des Ministeriums für eine Änderung des Tierschutzgesetzes hervorgeht, soll es aber Ausnahmen für die sogenannte Kombinationshaltung geben. Einzelheiten will das BMEL dem Entwurf zufolge in einer Verordnung festlegen. Darin sollen die Art der Anbindung, die Dauer und die vorzusehenden Möglichkeiten zur freien Bewegung sowie Anforderungen an die Beschaffenheit von Anbindevorrichtungen geregelt werden.

Fehlendes Einvernehmen mit der FDP

Auch andere Bereiche sollen dem Entwurf zufolge auf dem Verordnungsweg geregelt werden. Das gilt beispielsweise für die angestrebte Reduzierung der Durchführung nicht-kurativer Eingriffe wie das Kupieren von Schwänzen und die damit einhergehenden Anforderungen an das Halten von Schweinen mit gekürzten Schwänzen. Mit dem Ausweichen auf Rechtsverordnungen reagiert das Bundeslandwirtschaftsministerium offenbar auf das fehlende Einvernehmen mit der FDP in einer Reihe von Tierschutzfragen. Dies hat dazu geführt, dass die Koalition bei der Tierschutznovelle bislang nicht vorangekommen ist.

Fortschritt für das Tierwohl

Die Tierschutzbeauftragte der SPD-Bundestagsfraktion, Anke Hennig, begrüßte, dass es nun einen ersten offiziellen Aufschlag des Bundeslandwirtschaftsministeriums gebe. Hennig nannte den Referentenentwurf „einen wichtigen Schritt in Richtung eines verbesserten Tierschutzes.“ Die im Koalitionsvertrag verankerten Vorhaben wie die Reduzierung nicht-kurativer Eingriffe, das Ausstellungs- und Werbeverbot für Tiere mit Qualzuchtmerkmalen sowie die Erhöhung des Straf- und Bußgeldrahmens seien für den Tierschutz unabdingbar und deshalb auch wichtige Bestandteile des Entwurfs.

Auch für die Tierschutzorganisation Provieh ist der Referentenentwurf ein deutlicher Fortschritt für das Tierwohl in der Landwirtschaft. Allerdings müsse an zahlreichen Punkten nachgebessert werden. Enttäuscht reagierte der Deutsche Tierschutzbund. Im Koalitionsvertrag habe die Ampelregierung vereinbart, Lücken im Tierschutzrecht zu schließen, erklärte Präsident Thomas Schröder. Inzwischen sehe es jedoch so aus, „dass die FDP zu Lasten der Tiere eingegriffen hat und sich Minister Özdemir im Kabinett nicht durchsetzen konnte.“
AgE
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Kommentare 
maximilian schrieb am 06.03.2024 19:27 Uhrzustimmen(13) widersprechen(0)
Die Überschrift des Artikels muß richtigerweise heißen:" Verbot der Anbindehaltung wird kommen".
Die Anbindehaltung ist nämlich schon jetzt regelmäßig rechtswidrig.
Sie verstößt gegen die zentrale Tierhaltervorschrift in § 2 Nr. 1 und " TierSchG. Das darausfolgende Nicht-Ausführen-können natürlicher, angeborener Verhaltensweisen fügt den betroffenen Milchkühen und anderen Rindern Scgmerzen, Leiden und Schäden zu. Tieren Schemrzen und Leiden zuzufügen ist nach § 17 Nr. 2 a und b TierSchG strafbar. Folglich ist die Anbindehaltung kriminell. Die Anbindehaltung entspricht auch keinesfalls einer Guten Landwirtschaftlichen Praxis.
maximilian schrieb am 10.02.2024 19:57 Uhrzustimmen(23) widersprechen(5)
Selbst der Freiheitsanspruch der FDP umfasst nicht eine kriminelle Rinderhaltungsform wie die länger andauernde Anbindung von Milchkühen.
Tiere sind keine Sachen. Sie unterliegen besonderen Gesetzen (§ 90a BGB).
Das fehlende Wissen der landwirtschaftlichen Tierhalter in der Tierverhaltenskunde verursacht das sturschädelige Festhalten an veralteten und kriminellen Haltungsformen.
Bauerfeind/Nuseke schrieb am 10.02.2024 17:24 Uhrzustimmen(3) widersprechen(20)
Die obsolete FDP sollte bitte ihren Freiheitsanspruch auch im Tierstall ermöglichen, man bekommt das Gefühl, dass diese Partei immer auf der selben Stelle verharrt. Ein Denkzettel weit unter 5% würde mich sehr freuen.
maximilian schrieb am 05.02.2024 19:46 Uhrzustimmen(35) widersprechen(3)
Aus dem Vorwort des Referentenentwurfes des BMEL zur Änderung unseres TierSchG:
Die Anbindehaltung von Tieren wird durch § 2b grundsätzlich verboten. In Einzelfällen bleibt die Anbindung für einen bestimmten Zeitrahmen und für eine bestimmte Zweckbindung zulässig. Zudem findet sich in § 21 Absatz 2 eine Übergangsregelung, die die Anbindehaltung von Rindern in Bestandsbetrieben unter bestimmten Voraussetzungen zulässt. In der Praxis wird die Anbindehaltung noch bei Rindern angewendet (gemäß EU-Verordnung 2018/848, Anhang 2, Teil 2, 1.7.5 ist die Anbindung von Tieren untersagt, in Rinder haltenden Betrieben mit kleinen Beständen jedoch möglich), Beschränkungen gibt es gemäß § 5 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit Satz 2 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) bei der Haltung von Kälbern.
Im Jahr 2020 gab es in Deutschland rund 1,1 Millionen Rinder in Anbindehaltung in rund 28 300 landwirtschaftlichen Betrieben. Die durchschnittliche Anzahl an Rindern in Anbindehaltung in einem Betrieb beträgt somit 40,2 Tiere. Von den rund 28 300 Betrieben praktizieren rund 38,5 Prozent eine Kombination von Anbinde- und Weidehaltung, rund 61,5 Prozent ausschließlich Anbindehaltung.
Es wird davon ausgegangen, dass die circa 10 896 landwirtschaftlichen Betriebe, die Anbindehaltung und Weidehaltung bereits jetzt kombinieren, die Weidehaltung während der Weidezeit aufgrund der neuen Vorgaben in einem ausreichenden Maße ausdehnen können. Für die Bewegung außerhalb der Weidezeit müssen die Betriebe ebenfalls Auslaufflächen zur Verfügung stellen. Bestehen solche Flächen nicht bereits, kommt der Bau eines Laufhofes in Betracht, für den sich die Kosten auf durchschnittlich circa 300 Euro pro Tierplatz belaufen.1 Unter Berücksichtigung, dass ein Betrieb durchschnittlich 40,2 Rinder in Anbindehaltung hält, betragen die einmaligen Umbaukosten zum Laufhof geschätzt rund 12 060 Euro je Betrieb (gleich Umbaukosten von 300 Euro je Tier x 40,2 Tiere), […]
Nachfolgend werden die circa 17 405 landwirtschaftlichen Betriebe betrachtet, die bislang ausschließlich Anbindehaltung angewendet haben. Nach einer Studie des Thünen-Instituts für Betriebswirtschaft zur Folgenabschätzung eines Verbots der ganzjährigen Anbindehaltung von Milchkühen haben Betriebe verschiedene Möglichkeiten, ihr Haltungsverfahren tiergerechter zu gestalten: Angebot von Weidegang, Umbau zum Laufhof, Umbau des Anbindestalls zum Laufstall und Neubau eines Laufstalls. Diese Alternativen sind abhängig von der Bestandsgröße, den Standortvoraussetzungen, den Strukturen der Altgebäude sowie Unterschieden im Baugenehmigungsverfahren. Die jeweiligen Investitionskosten schwanken je nach Alternative und betriebsspezifischen Gegebenheiten zwischen 300 Euro und 15 000 Euro pro Rind. Dabei spielt insbesondere eine Rolle, ob beziehungsweise in welchem Umfang vorhandene Stallungen und Infrastruktur weiter genutzt werden können und wie umfangreich die auszuführenden Arbeiten sind. Die Kosten für Neubaulösungen liegen im Schnitt oberhalb der Kosten für eine Umbaulösung. Es ist davon auszugehen, dass die Betriebe die für sie kostengünstigste Lösung wählen. Daher ist davon auszugehen, dass in der Regel Umbaulösungen gewählt werden, soweit die vorhandenen baulichen Gegebenheiten einen Umbau zulassen. Es ist zu beachten, dass für Betriebe in eingeschränkter Ortslage, die aus diesem Grund keinen Auslauf oder Umbau realisieren können, nur ein Neubau möglich ist.

Für die weitere Darstellung wird sich ebenfalls an der Studie des Thünen-Instituts orientiert.
Dort wird aufgrund von Expertenbefragungen davon ausgegangen, dass 10 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe mit Anbindehaltung (1 740 der oben genannten 17 405 Betriebe) keine Baumaßnahmen durchführen, aber ihren Tieren zukünftig Weidegang gewähren werden. Jeweils 20 Prozent würden einen Umbau zum Laufhof (3 481 Betriebe mit durchschnittlichen Umbaukosten von 300 Euro je Tier) oder zum Laufstall (3 481 Betriebe mit durchschnittlichen Umbaukosten von 5 000 Euro je Tier) durchführen. 15 Prozent der landwirtschaftlichen Betriebe planen den Neubau eines Laufstalles (2 611 Betriebe mit durchschnittlichen Baukosten von 9 000 Euro je Tier). 35 Prozent (6 092) der Betriebe können weder eine Weidehaltung einführen noch Baumaßnahmen durchführen und würden auf längere Sicht die Bewirtschaftung aufgeben. Für diese Betriebe könnte dann bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die vorgesehene Bestandsschutzklausel greifen.
Zur Schätzung der Kosten werden nur jene der landwirtschaftlichen Betriebe mit derzeit ausschließlicher Anbindehaltung berücksichtigt, die Baumaßnahmen beabsichtigen. Wird der Neubau eines Laufstalles erforderlich, so entstehen einem Betrieb unter Berücksichtigung, dass er durchschnittlich 40,2 Rinder in Anbindehaltung hält, geschätzt 361 800 Euro an Sachkosten (gleich 9 000 Euro je Tier x 40,2 Tiere). Aufgrund der hier angewandten Methodik zählen Kosten infolge von Neubaumaßnahmen als laufender Erfüllungsaufwand, wobei eine Abschreibung über den AfA-Satz (Absetzung für Abnutzungen) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vorgenommen wird. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für einen Stall in Massivbauweise beträgt 25 Jahre gemäß der AfA-Tabelle für den Wirtschaftszweig "Landwirtschaft und Tierzucht" (siehe unter der laufenden Nr. 2.6.20.1). Somit beläuft sich der jährliche Erfüllungsaufwand auf rund 14 470 Euro je Betrieb (361 800 Euro/25 Jahre) und geschätzt rund 37 781 000 Euro Sachkosten für alle 2 611 landwirtschaftlichen Betriebe, die den Neubau eines Laufstalles als Alternative zur bisher ausschließlich betriebenen Anbindehaltung beabsichtigen.
Die Umbaukosten zum Laufhof betragen geschätzt rund 12 060 Euro je Betrieb (gleich Umbaukosten von 300 Euro je Tier x 40,2 Tiere), […]. Die Umbaukosten zum Laufstall belaufen sich auf rund 201 000 Euro je Betrieb (Umbaukosten von 5 000 Euro je Tier x 40,2 Tiere), […].
Insgesamt beträgt die geschätzte Gesamtbelastung für die Betriebe, die bisher ausschließlich Anbindehaltung betreiben, rund 741 660 000 Euro Sachkosten aufgrund der erforderlichen Umbaumaßnahmen im Sinne der Nachrüstung von Anlagen, Gebäuden und Infrastruktureinrichtungen; Kosten für Umbaumaßnahmen gelten hierbei als einmaliger Erfüllungsaufwand.
Zuzüglich der Kosten in Höhe von 131 400 000 Euro für Umbaumaßnahmen in den 10 896 Betrieben mit kombinierter Weidehaltung beläuft sich der einmalige Erfüllungsaufwand in der Summe auf geschätzt rund 873 000 000 Euro für die landwirtschaftlichen Betriebe mit Anbindehaltung.
Der befürchtete Strukturbruch bleibt aus.
maximilian schrieb am 05.02.2024 19:09 Uhrzustimmen(28) widersprechen(3)
Zum besseren Verständnis: Durch die Aufnahme des Tierschutzes als Staatszielbestimmung in das Grundgesetz (GG) ist dem Tierschutz in Deutschland ein deutlich stärkeres Gewicht zugekommen. Durch das
Einfügen der Wörter „und die Tiere“ in Artikel 20a GG erstreckt sich der Schutzauftrag seit 2002 auch auf Tiere. Dem ethischen Tierschutz wurde damit Verfassungsrang verliehen.
Weder der Tierschutz noch mit ihm konkurrierende Verfassungsgüter besitzen seither einen generellen Vorrang. Im Konfliktfall ist im Rahmen der Abwägung und unter Berücksichtigung der falltypischen Gestaltung sowie der besonderen Umstände zu entscheiden, welches verfassungsrechtlich geschützte Gut zurückzutreten hat. In der Gesamtbilanz der vergangenen zwanzig Jahre zeigt sich jedoch, dass in verschiedenen Bereichen des Umgangs mit Tieren nach wie vor Defizite bestehen. Den Tierschutz zu verbessern hat daher eine hohe Priorität. Das zeigt sich auch an den zahlreichen Vereinbarungen im Koalitionsvertrag
2021 – 2025 „Mehr Fortschritt wagen - Bündnis für Freiheit, Gerechtigkeit und Nachhaltigkeit“ in diesem Bereich. Voraussetzung für die Umsetzung dieser Vereinbarungen ist unter anderem auch das vorliegende Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes, mit dem Rechts- und Vollzugslücken im Bereich des Tierschutzes geschlossen und die bestehenden tierschutzrechtlichen Regelungen an aktuelle wissenschaftliche und praktische Erkenntnisse angepasst werden. Ziel ist es, den Tierschutz bei der Haltung und Nutzung von Tieren umfassend zu stärken.
CrossCompliance schrieb am 04.02.2024 20:25 Uhrzustimmen(1) widersprechen(25)
Sie haben wohl immer noch nichts begriffen!
maximilian schrieb am 04.02.2024 17:54 Uhrzustimmen(23) widersprechen(12)
Der Referentenentwurf, v.a. das Verbot der Anbindehaltung ist ein stolzer BEitrag zum Tierschutz. Die ÜBergangsfrist von 5 Jahren erfüllt den verfassungskonformen Anspruch der Verhältnismäßigkeit. Die Betriebsinhaber erhalten Planungssicherheit. Sie können in dieser Zeit die Umgestaltung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe durchführen. Genehmigungen für NEu- oder Umbauten brauchen Zeit. Der Tierbestand kann sukzessive wirtschaftlich vermarktet werden. Ein Milchmangel ist nicht zu erwarten, weil wir a) Milchüberproduktion haben, und b) Milchprodukte (weiße und gelbe Linie), die aus tierquälerisch gewonnener Rohmilch hergestellt wurden, ohnehin nicht ohne einschlägige Kennzeichnung in den LEbensmittelhandel für den Endverbraucher gelangen dürfen. Da die MEhrzahl der Anbindehalter im Nebenerwerb wirtschaften, ist kein großer Strukturbruch zu erwarten. Die Agrarsubventionen für die Nutzflächen fließen ohnehin weiter.
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