RA Dr. Christian Halm (c) pressefoto
RA Dr. Halm, Fachanwalt für Agrarrecht, hat ein ausführliches Rechtsgutachten veröffentlicht, wonach neben der Firma Harles und Jentzsch und dem Geschäftsführer Siegfried Sievert auch die Futtermittelverkäufer direkt in die Haftung genommen werden können. Anspruchsgrundlage ist § 823 BGB i.V.m. § 24 LFGB. Danach übernimmt derjenige, der Futtermittel abgibt, die Gewähr für die handelsübliche Reinheit und Unverdorbenheit.
Durch die vom Futtermittelverkäufer unterlassene Untersuchung auf Dioxin hat der Futtermittelverkäufer schuldhaft im Sinne des § 823 BGB gehandelt und ist somit zum Schadensersatz verpflichtet.
Zu ersetzen sind:
• der Wert der Tiere, inklusive eines eventuellen Verlustes von Zuchtmaterial
• der Mehraufwand für den Zukauf von Tieren
• der Gewinnverlust durch Verkaufswertminderung übergroß gewordener Tiere
• der Gewinnverlust durch den Preisverfall
• die Verminderung der Nachzucht
• der zusätzliche Arbeits- und Verwaltungsaufwand
• die Schäden durch eine verspätete Aufstallung
• der Ersatz des Futters
• der Freistellungsanspruch von Schadensersatzansprüchen Dritter (Schlachtereien, Molkereien, Lebensmittelhandel usw.). (Pd)