Die Landwirte sind bereits im Zuge des Antragsverfahrens auf Agrarzahlungen darüber informiert worden, auf welchen Ackerflächen sie ab dem 1. Juli 2010 die neuen gesetzlichen Regelungen zum
Erosionsschutz im Rahmen von
Cross Compliance verbindlich einhalten müssen.
Grundlage der Ermittlung der Hauptwindrichtung durch die Landesanstalt für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (LLFG) waren die Daten des Deutschen Wetterdienstes von acht Messstationen in den Monaten Februar bis Mai. Das sind die für die Winderosion relevanten Monate eines Jahres, in denen auf Grund des noch geringen Bedeckungsgrades des Bodens von einer erhöhten Erosionsgefährdung ausgegangen werden muss.
Für die Winderosion war eine Gefährdungsklasse auf der Grundlage einer entsprechenden Bundesverordnung vom Februar 2009 ausgewiesen worden. Winderosionsgefährdete Ackerflächen dürfen danach nur bei Aussaat vor dem 1. März gepflügt werden, abweichend davon nur bei unmittelbar folgender Aussaat. Für Reihenkulturen gilt das Pflugverbot dann nicht, wenn quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden oder im Falle des Anbaus von Kartoffeln, soweit die Kartoffeldämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden.
Für winderosionsgefährdete Ackerflächen, die im Rahmen von Agrarumweltprogrammen bereits in besondere Fördermaßnahmen zum Erosionsschutz (Mulchverfahren) eingebunden sind, oder die mit vergleichbaren Verfahren bewirtschaftet werden, gelten die Bewirtschaftungsvorgaben zum Erosionsschutz grundsätzlich nicht. In Sachsen-Anhalt sind etwa 24.000 Hektar (2,3 % der beantragten Ackerfläche) als winderosionsgefährdet ausgewiesen. Die entsprechend ermittelten Ackerflächen betreffen ca. 830 landwirtschaftliche Unternehmen.
Nähere Informationen zur Hauptwindrichtung sind bei den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten (ÄLFF) sowie auf der Homepage der LLFG erhältlich. (PD)