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22.04.2013 | 07:47 | Saatgutbehandlungsmittel 

Bundestag über Umgang mit Neonikotinoiden uneins

Berlin - Die Frage nach dem weiteren Umgang mit Pflanzenschutzmitteln auf der Wirkstoffbasis von Neonikotinoiden spaltet den Deutschen Bundestag.

Saatgutbehandlungsmittel
(c) proplanta
Das wurde durch die zu Protokoll gegebenen Reden zum Antrag „Bienen und andere Insekten vor Neonikotinoiden zu schützen“ der Grünen deutlich, der vergangene Woche im Bundestag erwartungsgemäß keine Mehrheit fand.

Während SPD, Die Linke und Grüne den Vorschlag der Europäischen Kommission, wonach neonikotinoide Pflanzenschutzmittel für Mais und Raps zeitweise verboten werden sollen, ohne Einschränkungen unterstützen, fordern Union und FDP Nachbesserungen an dem Vorschlag und eine Berücksichtigung der Ergebnisse aus dem Deutschen Bienenmonitoring (DeBiMo).

Der CDU-Abgeordnete Josef Rief kritisierte, dass die Kommissionsvorlage einerseits Verbote bei Pflanzen vorsehe, bei denen wissenschaftliche Ergebnisse in Deutschland keinerlei Beeinträchtigung der Bienenvölker zeigten. Andererseits sollten aber etwa bei der Beizung von Wintergetreide die Regelungen weniger streng sein als die aktuelle deutsche Rechtslage. Dies könne nicht akzeptiert werden. Den Grünen warf Rief vor, wissenschaftliche Erkenntnisse seien ihnen völlig egal.

Auch FDP-Agrarsprecherin Dr. Christel Happach-Kasan prangerte an, dass der Antrag der Grünen wesentliche Untersuchungsergebnisse unberücksichtigt lasse. Wissenschaftliche Ergebnisse würden von den Grünen nur berücksichtigt, wenn sie sich für eigene Vorstellungen instrumentalisieren ließen, so die Liberale. Sie wies darauf hin, dass laut DeBiMo in der Nachbarschaft von mehr als 60 % der Monitoringvölker Raps angebaut werde.

Dennoch sei in den vergangenen Jahren in den im Rahmen des Bienenmonitorings durchgeführten Untersuchungen des Bienenbrots neonikotinoide Beizmittel nur in einzelnen Ausnahmefällen gefunden worden. Das sei ein deutlicher Widerspruch zu der Annahme der Grünen, dass über die bestehenden Anwendungsbestimmungen für deren Einsatz hinaus Verbote erforderlich wären. (AgE)
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