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15.07.2014 | 06:56 | Klage eines Textilunternehmens 

EEG-Umlage ist nicht verfassungswidrig

Karlsruhe - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der umstrittenen EEG-Umlage erneut seinen Segen gegeben.

EEG-Umlage
(c) proplanta
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, das die klimafreundliche Stromerzeugung aus Sonne, Wind, Wasser und Biogas fördert, sei nicht verfassungswidrig, heißt es in einer am Montag in Karlsruhe veröffentlichen Entscheidung (Az VIII ZR 169/13). Damit wiesen die Richter die Klage eines mittelständischen Textilunternehmens ab.

Dieses hatte im April 2012 die fälligen knapp 10.000 Euro für die Umlage nur unter Vorbehalt gezahlt, weil es darin eine verfassungswidrige Sonderabgabe sieht.

Diese Einschätzung wiesen die BGH-Richter zurück. Charakteristisch für eine Sonderabgabe sei, dass die öffentliche Hand von ihr profitiere oder zumindest Einfluss auf die Gelder nehmen könne.

«Sämtliche Geldmittel, die durch das EEG 2012 geschaffen und gesteuert würden, bewegten sich ausschließlich zwischen juristischen Personen des Privatrechts», begründeten die Richter ihren Spruch. Der öffentlichen Hand flössen keine Gelder zu.

Der BGH hatte bereits in der Entscheidung um erhöhte Beschaffungskosten der Energieversorger durch das EEG 2000 eine ähnliche Entscheidung getroffen (u.a. Az VIII ZR 160/02). Das EEG unterscheide sich damit grundsätzlich vom sogenannten Kohlepfennig. (dpa)
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