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23.07.2009 | 06:27 | Praxis-Tipp 

Aktueller Rat: Pflanzenbau - Einsatz von Gülle im Sommer und Herbst

Dresden - Hohe Temperaturen und ausgetrockneter Boden verursachen bei oberflächiger Gülleausbringung im Sommer besonders hohe Verluste an Ammoniumstickstoff.

Einsatz Gülle Sommer Herbst
(c) proplanta
Ursache dafür ist die starke Verdunstung der Gülleflüssigkeit. Trockener Boden verzögert zudem das Eindringen in den Boden. Wie Messungen belegen, treten die größten Verluste innerhalb der ersten Stunde nach der Ausbringung auf. Um dies zu vermeiden, ist die direkte Einbringung (Injektion) mit gleichzeitiger Einmischung in den Boden die günstigste Variante. Erfolgt eine bodennahe Ausbringung, so sind im Hinblick auf die gasförmigen Verluste Güllen mit niedrigen Trockensubstanzen günstiger zu beurteilen als solche mit hohen TS-Gehalten. Bei hohen Tagestemperaturen mit starker Sonneneinstrahlung sollten lediglich die frühen Morgenstunden bzw. der Abend zur Ausbringung genutzt werden. Ideal sind natürlich kühle und windstille sowie Regentage. Unverzichtbar ist allerdings auch dann die sofortige Einarbeitung.

Gülleanwendung im Spätsommer und Herbst setzt in jedem Fall voraus, dass die im Feld stehenden Früchte einen Düngebedarf aufweisen. Zulässig nach Düngeverordnung sind maximal 80 kg Gesamt-N oder 40 kg Ammonium-N pro ha. Dabei zeigt sich, dass je nach Gülleart sowohl der Gesamt-N als auch der NH4-Stickstoffanteil die Ausbringungsmenge begrenzen kann. So ist bei Schweinegülle sowie Biogasgärrückständen aufgrund des hohen NH4-Anteils dieser für die Berechnung der maximal erlaubten Ausbringmenge heranzuziehen. Bei verlustarmer Ausbringung zeigt sich immer wieder, dass für eine optimale Entwicklung der Winterungen diese Obergrenze nicht ausgereizt werden muss.

Bei lang anhaltender Vegetation werden noch große Teile des organisch gebundenen N pflanzenverfügbar. Unter günstigen Wachstumsbedingungen im Herbst führt das oft zum überwachsen der Bestände. Einzuhalten sind die Sperrfristen der Düngeverordnung. Das betrifft außer dem Stallmist alle weiteren Wirtschaftsdünger einschließlich Geflügelkot. Auf dem Ackerland gilt sie in der Zeit vom 1. November bis 31. Januar und auf Grünland vom 15. November bis 31. Januar.


Quelle: Dr. Schliephake / LfULG Sachsen
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