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05.02.2024 | 13:48 | Aktueller Rat Pflanzenschutz 

Anwendung von Glyphosat: Was gilt?

Karlsruhe - Die EU-Kommission hat über die Wiedergenehmigung des Wirkstoffs Glyphosat entschieden. Sie veröffentlichte am 28. November 2023 die Durchführungsverordnung zur Verlängerung der Genehmigung von Glyphosat um 10 Jahre. Der Wirkstoff ist nun bis zum 15. Dezember 2033 EU-weit genehmigt.

Anwendung von Glyphosat
Gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung von Glyphosat in Deutschland. (c) proplanta
In diesem Zusammenhang informiert der Chef vom Baden-Württembergischen Pflanzenschutzdienst M. Glaser vom LTZ Augustenberg heute Praxis und Beratung über das beiliegende Informationsschreiben über die Anwendung von Glyphosat. Darin wird beschrieben, was aktuell gilt und welche Bestimmungen dabei zu beachten sind.

Dieses Informationsschreiben stellt die derzeit (Stand: 01.02.2024) gültigen Regelungen und Bestimmungen zu Glyphosat dar. Mit weiteren Zulassungen können sich Änderungen ergeben, die zeitnah bekanntgegeben werden.

Mit der Glyphosat-Eilverordnung vom 15.12.2023 wird das bereits beschlossene vollständige Anwendungsverbot von Pflanzenschutzmitteln mit dem Wirkstoff Glyphosat aufgehoben. Eine inhaltliche Anpassung der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung steht noch aus und wird im ersten Halbjahr 2024 erwartet, um die Eilverordnung abzulösen.

Zulassungen in Deutschland

Das BVL hat nach erfolgter Wirkstoffgenehmigung die Zulassungen für Glyphosat-haltige Pflanzenschutzmittel in Deutschland bis zum 15.12.2024 verlängert. Im Zuge der Wiedergenehmigung von Glyphosat durch die EUKommission und der damit verbundenen Verlängerung der nationalen Produktzulassungen wurde eine Reihe von Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln mit der Anwendungsbestimmung NT 307-90 und NT 308 versehen, die bereits für die Anwendung in der Saison 2024 in Kraft tritt. Diese sieht im Wesentlichen vor, dass zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 90 % des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen darf.

Folgende Regelungen bleiben bestehen:

- Die Spätanwendung vor der Ernte ist verboten.

- Keine Anwendung von Glyphosat in Wasser- und Heilquellenschutzgebieten sowie in Naturschutzgebieten, Nationalparks, nationalen Naturmonumenten, Naturdenkmälern, gesetzlich geschützten Biotopen sowie Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten

- Auf allen anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen ist die Nutzung von Glyphosat nur in besonderen Fällen möglich. Im Vorfeld des Einsatzes sind alle Alternativen des integrierten Pflanzenschutzes in Erwägung zu ziehen. Die Anwendung eines Glyphosat-haltigen Mittels ist nur zulässig, wenn vorbeugende Maßnahmen nicht durchführbar oder anderen technische Maßnahme nicht geeignet sind.

- Der Einsatz von Glyphosat bei Direktsaat und Mulchsaat außerhalb der o.g. Schutzgebiete ist möglich.


Für 17 der zugelassenen Mittel wurden für bestimmte Anwendungsbereiche die Anwendungsbestimmungen NT 307-90 und NT 308 festgesetzt: Alekto Plus TF, ALEKTO TF, Dominator 480 TF, Durano, Durano TF, Glyphogan, Helosate 450 TF, Landmaster Supreme 480 TF, Landmaster TF, MON 79991, Profi 360, Profi 360 TF, Rosate 360 TF, Rosate Supreme 480 TF, Roundup Ultra, SHYFO, Taifun forte Für die in Deutschland zugelassenen 42 Mittel (Stand:03.01.2024) wurden die NG 352 (40 Mittel) bzw. die NG 352-1 (2 Mittel) festgesetzt.

Anwendungsbestimmungen

NG 352 Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 40 Tagen zwischen Spritzungen einzuhalten, wenn der Gesamtaufwand von zwei aufeinanderfolgenden Spritzanwendungen mit diesem und anderen Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln die Summe von 2,9 kg Glyphosat/ha überschreitet.

NG 352-1 Bei der Anwendung des Mittels ist ein Abstand von 75 Tagen zwischen Spritzanwendungen einzuhalten, wenn der Gesamtaufwand von zwei aufeinanderfolgenden Spritzanwendungen mit diesem und anderen Glyphosat-haltigen Pflanzenschutzmitteln die Summe von 2,4 kg Glyphosat/ha überschreitet.

NT 307-90 Zum Schutz der nicht zu bekämpfenden Arten der Ackerbegleitflora als Lebensraum und Nahrungsgrundlage für Arthropoden und Wirbeltiere darf die Anwendung des Pflanzenschutzmittels nur auf höchstens 9/10 des für die Anwendung vorgesehenen Schlages erfolgen.

Die unbehandelte Teilfläche dient diesen Arten als Überlebensraum. Sie darf daher keine Bereiche enthalten, in denen während des Kulturverlaufs andere Mittel angewendet werden, die mit Anwendungsbestimmungen zugelassen sind, deren Kode mit der Nummer NT307 beginnt. Die Anwendung des Mittels muss in einer Breite von mindestens 20 m zur angrenzenden unbehandelten Teilfläche mit einem verlustmindernden Gerät erfolgen, das in das Verzeichnis "Verlustmindernde Geräte" gemäß der Bekanntmachung vom 10. September 2013 (BAnz AT 23.10.2013 B4) in der jeweils geltenden Fassung, mindestens in die Abdriftminderungsklasse 90 % eingetragen ist. Die unbehandelte Teilfläche ist vorzugsweise als Randstreifen mit Mindestbreiten von 5 m und einem reduzierten Düngereinsatz vorzusehen.

NT 308 Das Mittel gefährdet aufgrund seiner pflanzenschädlichen Wirkung die Lebensgrundlage von terrestrischen Nichtziel-Arthropoden. Das Mittel darf daher nicht auf unbehandelten Teilflächen angewendet werden, die der Erfüllung von Anwendungsbestimmungen dienen, deren Kode mit der Nummer NT306 beginnt.

Da nicht für alle Mittel mit Glyphosat und alle Indikationen eines Mittels dieselben NT-Auflagen gelten und diese sich für weitere Glyphosat-haltige Mittel durch die Verlängerung der Zulassung ändern können, müssen in jedem Fall vor der Anwendung mit Glyphosat die jeweils gültigen Bestimmungen nachgefragt werden.

(Wichtige Informationen des LTZ Augustenberg vom 05.02.2024)
LTZ
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