Neu ist z. B. dass Arbeitskleidung aus Mischgewebe nur noch ein Stoffgewicht >245g/m² haben muss und in Verbindung mit einer Ärmelschürze den Schutzanzug (Pflanzenschutz) ersetzen kann.
Bügelbrillen sind ungeeignet als Schutz vor Spritzern, Tropfen oder Aerosolen. Ein Schutz der Augen ist nur durch Korbbrillen oder Gesichtsschutzschilde gewährleistet.
Für den Atemschutz sind neben partikelfiltrierenden Halbmasken nun auch Atemschutzhauben und -helme konkret benannt.
Für den Fußschutz gibt es jetzt ausführlichere Beschreibungen der Anforderungen an Sicherheitsschuhe und Gummistiefel.
Während einer Übergangszeit sind Traktoren mit Kabinen, die dicht schließen und über eine Klimaanlage mit Zuluftfilter verfügen (Kategorie 2*), geeignet, die persönliche Schutzausrüstung bei der Ausbringung zu ersetzen. Sobald die Untersuchungen zur Schutzwirkung von Kabinen der Kategorie 2* abgeschlossen sind, erfolgt eine Überprüfung und ggf. Anpassung dieser Regelung.
Details sind der BVL-Richtlinie (
https://www.bvl.bund.de/SharedDocs/Downloads/04_Pflanzenschutzmittel/
RiLi_Schutzausruestung.pdf?__blob=publicationFile&v=5) zu entnehmen.
(Informationen des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.11.2020)