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27.07.2023 | 16:34 | Aktueller Rat Pflanzenbau 

Düngeverordnung gilt auch nach Ernte der Hauptfrucht

Karlsruhe - Die renommierte Pflanzenschutzexpertin und amtliche Beraterin A. Bäuerle informiert heute über den aktuellen Stand der Düngeverordnung im Rems-Murr-Kreis.

Düngeverordnung
(c) proplanta
Mit Ernte der Hauptfrucht gilt auf Ackerland zunächst ein grundsätzliches Aufbringungsverbot bis 31.01. des Folgejahres für alle Düngemittel mit einem wesentlichen Stickstoffgehalt (>1,5% N in der TM), wie z.B. Gülle, Mist, Jauche, Gärrückstände, Mineraldünger. Ausgenommen von diesem Verboten sind Festmiste von Huf- oder Klauentiere sowie Komposte hier gilt eine abweichende Sperrfrist.

Folgt der Hauptkultur (Kultur im „Gemeinsamen Antrag“) aber eine Zweit- oder Zwischenfrucht ist unter bestimmten Bedingungen eine N-Düngung bis spätestens zum 01.10. möglich.

Diese bestimmten Bedingungen können dem Merkblatt „Informationen zur neuen Düngeverordnung – Herbstdüngung“ entnommen werden. Bitte beachten Sie zudem die abweichenden Vorgaben für Flächen in roten Gebieten und Wasserschutzgebieten. Informationen hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zur VODüVGebiete und §13a DüV (Stand 01/2023) bzw. dem Merkblatt Düngung in Wasserschutzgebieten im Herbst (Stand 08/2021).

(Informationen des Rems-Murr-Kreis vom 25.07.2023)
LTZ Augustenberg
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