Generell gelten für alle Gewässer die Vorgaben der
Düngeverordnung nach §5 Abs.2. Dabei sind mindestens 4 m Abstand zwischen der Aufbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen Gewässers einzuhalten. Beim Einsatz von Geräten mit genauer Düngerablage (Schleppschlauch, Schleppschuh, ...) beträgt der Mindestabstand zur Böschungsoberkante exakt 1 Meter.
Zudem gilt an AWGN Gewässern gemäß §29 Abs.3 Wassergesetz (WG) ein Verbot des Einsatzes von Düngemitteln in einem Bereich von 5 Metern.
Durch diese Abstandsauflagen sollen Einträge von Nährstoffen und ein Abschwemmen in oberirdische Gewässer sowie auf benachbarte Flächen, insbesondere schützenswerte natürliche Lebensräume vermieden werden.
(Informationen des Landkreis Ravensburg vom 01.04.2022)