Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vergangene Woche entschieden und damit einer Klage des Landes Hessen stattgegeben (Aktenzeichen BVerwG 7 C 8.11 - Urteil vom 29. Februar 2012).
In dem vorliegenden Fall hatten Landwirte Rapssaatgut verwendet, das laut einer zuvor von ihnen veranlassten Untersuchung keine GVO-Verunreinigung aufwies.
Nachdem später bei einer amtlichen Analyse einerweiteren Probe geringe Spuren gentechnisch veränderter Rapssamen festgestellt worden waren, hatte die zuständige Behörde in Hessen den Landwirten die weitere Aussaat und das Inverkehrbringen des Saatguts untersagt und die Vernichtung des Aufwuchses angeordnet. Die Landwirte hätten mit der Aussaat gegen das
Gentechnikgesetz verstoßen, weil sie GVO ohne erforderliche Genehmigung freigesetzt hätten, lautet die Begründung.
Die Anordnungen der Behörde waren demnach rechtmäßig. Der Bundesverband Deutscher Pflanzenzüchter (BDP) bezeichnete das Urteil als „herben Schlag für Züchter und Landwirte“. Der
BDP forderte ebenso wie der Deutsche
Bauernverband (
DBV) eine praktikable technische Nachweisgrenze für gentechnisch veränderte Anteile im Saatgut. Von Gentechnik-Kritikern wurde die höchstrichterliche Entscheidung begrüßt. (AgE)