Alle chemischen Mittel zur Keimhemmung für die Knollenbehandlung bei der Einlagerung bzw. im Lager enthalten den Wirkstoff Chlorpropham, die je nach Einsatzbereich unterschiedlich formuliert sind. Zu beachten ist, dass die Behandlung vor Beginn der Keimung erfolgt.
Um das Risiko von Schalenbrand zu minimieren sollten nur gesunde, schalenfeste, ausgereifte und trockene Kartoffeln, die möglichst frei von Erde sind, behandelt werden.
Der Wachstumsregler
Gro-Stop Fog (Zul.-Nr.: 024255-00, Wirkstoff: 300 g/l Chlorpropham) hat vom BVL eine Zulassungserweiterung zur Keimhemmung von Kartoffeln (ausgenommen Pflanzgut) im Großlager erhalten. Gro-Stop Fog kann demnach außerdem zur Keimhemmung von Kartoffeln im Großlager, ausgenommen Pflanzgut, mit 25 ml/t Kartoffeln für die erste Anwendung und 12,5 ml/t Kartoffeln ab der zweiten Behandlung im Heißnebelverfahren eingesetzt werden. Maximal 7 Behandlungen in dieser Anwendung und für die Kultur bzw. je Jahr im Abstand von 4 Wochen.
Hinweis zum Widerruf des Getreidebeizmittels Aagrano UW 2000
Das Getreidebeizmittel
Aagrano UW 2000 war zugelassen gegen Steinbrand an Weizen und gegen Flugbrand an Hafer. Diese Zulassung wurde zum 30.11.2014 widerrufen. Vorhandene Restbestände sollten rechtzeitig aufgebraucht werden. Nach dem 30.11.2014 besteht eine Entsorgungspflicht. Es ist verboten nach dem 30.11.2014 das Mittel in Verkehr zu bringen, das Mittel anzuwenden (zu beizen), behandeltes Saatgut in Verkehr zu bringen und behandeltes Saatgut auszubringen.
Hinweis zur Feldmausbekämpfung
Eine Feldmausbekämpfung kann in Rückzugsgebieten wie Ackerrandstreifen, Straßenränder, Böschungen, Straßengräben und Inseln um Windenergieanlagen sinnvoll ein. So kann ein Einwandern in die Kulturen verhindert werden. Dazu hat das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit befristete Zulassungen erteilt.
Die Pflanzenschutzmittel
Ratron Giftlinsen und
Ratron-Giftweizen dürfen vom 1.9.2014 bis 29.12.2014 in Sachsen auf solchen Flächen verdeckt ausgebracht werden, z. B. mit Legeflinten. Die Anwendung muss jedoch betriebsbezogen vom Pflanzenschutzdienst genehmigt werden, da es sich um Flächen im Nichtkulturland handelt. Weitere Informationen sowie Hinweise zur Antragstellung werden im Pflanzenschutz-Warndienst bekannt gegeben.
Quelle: Dr. Michael Kraatz / LfULG Dresden
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Pflanzenbauberater