Bereits kurz vorher bekannt wurde, dass die verpflichtende Mindestbodenbedeckung in sensiblen Zeiten (GLÖZ 6) erst ab dem 1.12.2023 gelten wird. Um die Ausnahmeregelungen leicht überblicken zu können stellt der Kupferzeller Fachmann für diese drei GLÖZ-Standards (guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand) zusammengefasst dar.
Keine Mindestbodenbedeckung über WinterDie Mindestbodenbedeckung über Winter im Zeitraum vom 01.12. bis 15.01. auf Ackerflächen (GLÖZ 6) gilt erst ab dem 01.12.2023. Das heißt eine allgemeine Begrünungspflicht im Herbst 2022 vor geplanten Sommerungen 2023 besteht nicht. Ausgesäte FAKT-Zwischenfrüchte und sonstige
Zwischenfrüchte dürfen folglich wie bisher Ende November eingearbeitet werden (ausgenommen FAKT F1 Winterbegrünung).
ÖVF-Zwischenfrüchte dürfen bis einschließlich 15. Januar nicht umgebrochen werden – mulchen, walzen etc. ist wie bisher vorher erlaubt. Des Weiteren müssen die Auflagen der Erosionskulisse sowie in Wasserschutzgebieten die Bearbeitungstermine der Schutzgebiets- und Ausgleichs-Verordnung (SchALVO) eingehalten werden.
Kein FruchtwechselDie Fruchtwechselregelung gemäß GLÖZ 7 wird für das Jahr 2023 nicht angewandt, das heißt die Regelungen zum Fruchtwechsel gelten erst ab 2024. Alle
Ackerkulturen dürfen 2023 in Selbstfolge angebaut werden. Ab 2024 wird diese Fruchtwechselregelung nach GLÖZ 7 allerdings schlaggenau gelten.
Von dieser Ausnahme kann allerdings nicht Gebrauch gemacht werden, wenn Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen vom
Betrieb beantragt werden, für die dieser Standard die Fördervoraussetzung darstellt. So müssen Betriebe, die an der FAKT-Maßnahme „E.9 - Anbau von Mais mit Gemengepartnern“ oder „E.10 - Mehrjähriger Leguminosenbetonter Futterbau“ teilnehmen, die Fruchtwechselregelung schon in 2023 vollumfänglich erfüllen.
Zudem ist für alle
Betriebe zu beachten, dass gemäß den Vorgaben zu IPS+ immer ein Fruchtwechsel auf Schlägen in Landschaftsschutzgebieten, FFH-Gebieten, Kern- und Pflegezonen Biosphärengebiet, Biotopflächen und Naturdenkmälern, sowie Vogelschutzgebieten zu erfolgen hat.
Stilllegung mit AusnahmenDie Flächenstilllegung von 4% des Ackerlandes eines Betriebes gemäß GLÖZ 8 wird nicht grundsätzlich ausgesetzt. Allerdings kann im Jahr 2023 diese Regelung in bestimmten Fällen auch mit dem Anbau bestimmter Kulturen erfüllt werden.
Eine grundlegende Voraussetzung zur Nutzung dieser Ausnahmen ist allerdings, dass Flächen, die in 2021 und 2022 als ökologische Vorrangfläche (ÖVF) oder sonstige Brachflächen stillgelegt waren, auch in 2023 weiterhin stillgelegt werden!
Werden diese bestehenden Brachflächen weiterhin stillgelegt, kann die Verpflichtung zur Flächenstilllegung auf zusätzlichen Flächen auch erfüllt werden, indem auf den zusätzlichen Brachflächen Getreide (ohne Mais), Leguminosen (ohne Sojabohne) oder Sonnenblumen angebaut werden. Auch diese zusätzlichen Stilllegungsflächen müssen im Gemeinsamen Antrag 2023 als GLÖZ 8 Flächen gekennzeichnet werden. Andere Kulturen wie z.B. Zuckerrüben, Kartoffeln, Gemüse, Raps oder Gehölze zum Kurzumtrieb dürfen auf diesen Flächen nicht angebaut werden.
Von der Pflicht zur Fortführung der
Stilllegung sind Flächen ausgenommen, die im Rahmen von FAKT-Maßnahmen stillgelegt wurden, hierzu zählt der NC 590 in Verbindung mit E2.1, bzw. E2.2 (FAKT-Code 42).
Betriebe, die ihren Greening-Verpflichtungen durch jährlich wechselnde ÖVF-Brachflächen oder über ÖVF-Zwischenfrucht- oder ÖVF-Leguminosenanbau nachgekommen sind, können die
Ausnahmeregelung vollumfänglich nutzen. Das heißt, die Betriebe können die Stilllegung nach GLÖZ 8 auf 4 % ihrer
Ackerfläche durch die Erzeugung von Getreide, Leguminosen oder Sonnenblumen erbringen.
WICHTIG: Beabsichtigt ein Betrieb in 2023 die Öko-Regelung 1 (ÖR 1) zu beantragen, so kann er von der Ausnahmeregelung keinen Gebrauch machen, und muss mindestens 4% seiner Ackerfläche gemäß den GLÖZ 8 Vorgaben stilllegen, um dann ein weiteres oder mehr Prozent stillzulegen, für das die ÖR 1-Prämie beantragt werden kann.
(Informationen des LRA Hohenlohekreis vom 23.09.2022)