«Zum Schutz der Erzeuger und der Verbraucher sollte der Begriff des Winzers auch nur Produkten von Winzern vorbehalten sein, wie dies auch beim Wein oder Sekt der Fall ist», teilte Höfken am Freitag in Mainz mit. Der Begriff
Winzer müsse besser geschützt werden. Sie habe dem Bundesverbraucherministerium eine Änderung des deutschen Weinrechts vorgeschlagen. Neben Schorle gehe es auch um Glühwein. Höfken greift damit ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz auf.
Das Gericht entschied im September, dass eine Weinschorle auch dann Winzerschorle heißen darf, wenn sie nicht vom Winzer stammt (Az.: 8 A 10219/13.OVG). Ein Discounter, der das Getränk einer bayerischen Kellerei aus zugekauftem Wein und Wasser des dortigen Mineralbrunnens als Winzerschorle vertreibt, hatte gegen Rheinland-Pfalz geklagt.
Das Land hatte nämlich ein Verkaufsverbot verhängt, weil die Bezeichnung Winzerschorle irreführend sei und gegen EU-Recht verstoße. Das OVG war der Ansicht, die Verbraucher verstünden unter Winzer einen Weinhersteller, nicht einen Hersteller von Weinschorle. Weinhaltige Getränke seien vom EU-Recht nicht erfasst. (dpa/lrs)