10.11.2015 | 14:55 | Pflanzenschutzrecht
Sachkundenachweis Pflanzenschutz: Das sollten Sie wissenJena - Die Tatsache, dass Anwender, Berater und Verkäufer bzw. Abgeber einen Nachweis über fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln besitzen müssen, ist nicht neu. Das novellierte Pflanzenschutzrecht brachte allerdings einige Änderungen mit sich. |
(c) proplanta So muss vor Aufnahme einer sachkundepflichtigen Tätigkeit der neue Pflanzenschutz-Sachkundenachweis im Scheckkartenformat vorliegen. Die bisherigen Zeugnisse sind als unmittelbarer Nachweis nach dem 26.11.2015 nicht mehr gültig! Auch sind Abgeber bzw. Händler von Pflanzenschutzmitteln ab diesem Stichtag verpflichtet, sich über die Sachkunde des Erwerbers zu vergewissern.
Beim Kauf von Pflanzenschutzmitteln mit Zulassung nur für berufliche Anwender sollte daher die Ausweiskarte mitgeführt und auf Verlangen zusammen mit dem Personalausweis vorgezeigt werden. Die Nachweispflicht gilt genauso für den Online- und Versandhandel. Selbst Privatpersonen, die Pflanzenschutzmittel nicht gewerblich über das Internet anbieten, müssen sachkundig für die Abgabe sein. Ausnahme bilden Personen, die unter Anleitung und Verantwortung eines Sachkundigen in der Ausbildung oder bei einfachen Hilfstätigkeiten (z. B. Ausbringen von Rodentiziden mittels Legeflinte) mit „Profi-Pflanzenschutzmitteln“ umgehen. Auch Erwerb und Anwendung von Präparaten, die laut Verpackungsaufdruck speziell für nichtberufliche Anwender zugelassen sind, unterliegen bei Anwendung im Haus- und Kleingarten nicht der Sachkundepflicht.
Die Antragsstellung zur Anerkennung der Sachkunde und Ausstellung der Ausweiskarte erfolgt unter www.pflanzenschutz-skn.de. Nachzuweisen sind Fähigkeiten und Kenntnisse durch Vorlage folgender Unterlagen: Zeugnis einer erfolgreich bestandenen Pflanzenschutz-Sachkundeprüfung, Abschlusszeugnis bestimmter Berufsausbildungen gemäß Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung (z. B. Landwirt, Gärtner, Florist oder Forstwirt) oder einer anderen, abgeschlossenen Berufsausbildung bzw. Studiengangs, sofern die rechtlich geforderten Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, geprüft und dies durch eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung bestätigt wurde.
In Abhängigkeit der eingereichten Unterlagen kann die Sachkunde für den Bereich Abgabe oder die Anwendung/Beratung, in Einzelfällen auch für beides erteilt werden. Der Kartenverlust sollte unverzüglich dem, nach Wohnort zuständigen Landwirtschaftsamt gemeldet werden. Die Ausweiskarte ist lebenslang und bundesweit gültig. Alle Sachkundigen sind allerdings verpflichtet, sich zum Erhalt ihrer Sachkunde regelmäßig auf speziellen Veranstaltungen weiterzubilden.
Für die meisten Sachkundigen (am Stichtag 14.02.2012 sachkundig) endet die erste Dreijahresfrist zum 31.12.2015. Die zweite Fortbildung muss im sich anschließenden Dreijahreszeitraum bis 31.12.2018 besucht werden. Das Datum des Beginns für den ersten Fortbildungszeitraum ist auf jeder Ausweiskarte angegeben. Fortbildungsveranstaltungen werden von den Landwirtschaftsämtern durchgeführt.
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