Damit stehen der Praxis weiterhin zwei strategisch wichtige
Fungizide mit kurativer und protektiver Leistung für die Bekämpfung von pilzlichen Krankheiten in Getreide und Raps sowie zur Erhöhung der Stand- und Winterfestigkeit im Raps zur Verfügung.
Das Produktprofil und die aktuell geltenden Anwendungsbestimmungen wurden nicht verändert.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen und weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß
Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.
(Informationen des LTZ Augustenberg vom 12.11.2020)