Ein bis zwei Wochen vor der Ernte besteht in
Notfällen die Möglichkeit,
Herbizide zur Ernteerleichterung einzusetzen. Eine solche Maßnahme muss gut überlegt werden und sollte erst nach Überprüfung alternativer Möglichkeiten, wie z.B. Abwarten der Reife und des Abtrocknens im Freiland, Reinigungs- und Trocknungsmaßnahmen nach der Ernte, sowie der Konservierung von Futtergetreide mit Propionsäure, vorgenommen werden.
Spätanwendungen mit Glyphosat-Mitteln sind in Getreide nur auf
Teilflächen erlaubt, auf denen aufgrund von Unkrautdurchwuchs in lagernden Beständen bzw. Zwiewuchs in lagernden oder stehenden Beständen eine Beerntung sonst nicht möglich wäre (WA700 bzw. WA 701). Je nach Mittel sind Wartezeiten von 7 bzw. 14 Tagen einzuhalten.
In Saat- und Braugetreide, sowie Raps zur Saatguterzeugung, dürfen Glyphosat-Mittel
nicht vor der Ernte zur Anwendung kommen. Zudem darf das Stroh von behandeltem Getreide nicht für Kultursubstrate verwendet werden (
VV835).
Hinweise: Getreide kann ab Vollreife (ab BBCH 89: Fingernagelabdruck bleibt auf dem Korn, Kornfeuchte unter 25%) behandelt werden. Eine Behandlung im Raps (ab BBCH-Stadium 85: 50% der Samen/Schoten sind ausgereift, Samen sind trocken und hart, in der Regel bei mehr als 2/3 hellbrauner bis dunkelbrauner Körner) wird wegen der hohen Durchfahrtverluste nur empfohlen, wenn aufgrund des Unkrautbesatzes eine Ernte nicht möglich ist.
Achtung: Wenn in zu behandelnden Beständen blühende Unkräuter stehen, sollte keine Glyphosat-Spritzung erfolgen. Die Anwendung kann zu Rückständen im Blütenhonig führen!
(Wichtige Informationen vom Regierungspräsidium Stuttgart vom 28.06.2016)