Darauf hat diese Woche die zuständige
Landwirtschaftskammer Niedersachsen aufmerksam gemacht. Laut Düngerverordnung darf der stickstoffhaltige Dünger normalerweise vom 1. November bis 31. Januar nicht auf das
Ackerland und vom 15. November bis zum 31. Januar nicht auf das Grünland ausgebracht werden. Wenn Belange des Boden- und Gewässerschutzes dem nicht entgegenstünden, könne die
Sperrfrist jedoch bereits zwei Wochen früher beginnen und ende dann jeweils am 15. Januar, teilte die Kammer mit.
Die Dauer werde so nicht verkürzt, sondern nur zeitlich verschoben. Das könne sinnvoll sein, wenn beispielsweise durch die Nutzung von Nachtfrösten ein bodenschonendes Befahren der Flächen bei gleichzeitiger Minimierung des Stickstoffverlustrisikos ermöglicht werde. Wichtig sei in jedem Fall die rechtzeitige Antragstellung der Landwirte, hob die Kammer hervor.
Da die Genehmigung nur vor Beginn der neuen, vorverlegten Sperrfrist erfolgen könne, müsse im Falle des Ackerlandes der Antrag spätestens fünf Werktage vor dem 15. Oktober beziehungsweise vor dem 31. Oktober bei Grünland vorliegen. Die Anträge können der Kammer zufolge per Post oder Fax eingereicht werden; die Genehmigung wird grundsätzlich nur für ein Jahr erteilt. (AgE)