Die Meldungen sollten möglichst bald nach der neuen Ernte, spätestens aber zum Stichtag 20.11.2009 erfolgen. Sie gliedern sich auf in die Traubenernte- und die Weinerzeugungsmeldung. Meldepflichtig für die Traubenerntemeldung sind alle, die Trauben von Rebflächen ab einer Größe von zehn Ar erzeugen. Werden Trauben oder Most an andere vermarktet, besteht die Meldepflicht unabhängig von der Flächengröße in jedem Fall. Von der Meldepflicht ausgenommen sind die vollabliefernden Mitglieder von Winzergenossenschaften oder Erzeugergemeinschaften.
Meldepflichtig für die Weinerzeugungsmeldung sind
Winzer, Weinbaubetriebe, Erzeugergemeinschaften, Weinkellereien oder Handelsbetriebe, die Wein aus eigenen oder zugekauften Erzeugnissen herstellen. Werden weniger als zehn Hektoliter Wein hergestellt, ist die Abgabe der Weinerzeugungsmeldung nur dann erforderlich, wenn der erzeugte Wein ganz oder teilweise vermarktet wird.
Besonderheit für die Meldung von Rotling:
Rotling ist eine Mischung von weissen und roten Trauben. Die Mischung erfolgt entweder bei der Ernte oder spätestens im Maischestadium. Bei der Traubenerntemeldung sind die Sortenanteile deshalb sowohl in der Menge als auch in der Fläche den Parzellen zuzuordnen, aus denen die Trauben geerntet wurden. So ist zum Beispiel der Kerner-Anteil bei der Kerner-Parzelle und der Dornfelder-Anteil bei der Dornfelder-Parzelle mit zu melden. In der Weinerzeugungsmeldung zählt der Rotling zur Kategorie Rotwein, Rosé, Rotling.
Zu melden sind alle bis zum Stichtag 20.November 2009 im Betrieb ausgebauten Weinmengen der letzten Ernte. Traubenernte- und Weinerzeugungsmeldung sind auf einem Meldeformular zusammengefasst. Meldeformulare sind bei den Gemeindeverwaltungen, den Ämtern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder direkt bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) in Veitshöchheim erhältlich. (LWG)