Das flüssige Spezialherbizid steht damit u.a. weiterhin zur Bekämpfung einjähriger einkeimblättriger
Unkräuter (ausgenommen Einjähriges Rispengras) und Gemeiner
Quecke in
Winterraps, Futter- und Zuckerrüben, Kartoffeln und Möhren zur Verfügung.
Das Produktprofil und die aktuell geltenden Anwendungsbestimmungen wurden nicht verändert.
Hinweis: Gemäß §29 Abs. 1 Satz 2 PflSchG sind sämtliche Anwendungsbezogene Anwendungsbestimmungen und weiteren Auflagen bei der Anwendung ebenso zu beachten wie die Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung gemäß
Verordnung, die Sicherheitshinweise und die sonstigen Hinweise.
(Informationen des LTZ Augustenberg vom 12.11.2020)