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15.10.2008 | 17:05 | Thüringer Fischereigesetz 

Ergänzungen zum Vierteljahres-Fischereischein

Am 24. Juni dieses Jahres wurde in Thüringen das Fischereigesetz geändert. Seitdem kann jeder einen Vierteljahres-Fischereischein gegen Gebühr erwerben.

Fischereischein
(c) proplanta
„Aus meiner Sicht gibt es erheblichen Klärungsbedarf zu Feststellungen des Herrn Abgeordneten Kummer, MdL (Fraktion Die Linke/PDS im Thüringer Landtag) zum Vierteljahresfischereischein, die in einem Beitrag des Freien Wortes vom 13. Oktober dieses Jahres enthalten sind“, stellte Herr Stefan Baldus, Staatssekretär des Thüringer Ministeriums für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt, fest. „Sicher gibt es unterschiedliche Ansichten zu den Auswirkungen des am 24. Juni 2008 geänderten Thüringer Fischereigesetzes“, führte der Staatssekretär weiter aus.

In den meisten Ländern Europas, beispielsweise in Dänemark, kann jeder - egal ob Bürger oder Tourist - gegen Gebühr einen Fischereischein erwerben oder gar ohne Fischereischein angeln, wie in Norwegen oder Frankreich. Der deutsche Angelschein ist in seiner Form und Reichweite einzigartig. Auch in anderen Bundesländern, so etwa Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, wird das so genannte „Touristenangeln“ viel liberaler gehandhabt. Sie arbeiten schon lange mit den zeitlich befristeten Fischereischeinen ohne Prüfung und machen damit sehr gute Erfahrungen.

Werbung für Thüringen und für den Angelsport – darauf zielt der Vierteljahres-Fischereischein ab. Der Gesetzgeber möchte Interessierten eine legale Basis bieten und sie an das Angeln heranführen. Die Hoffnung ist nicht unbegründet, dass im Anschluss daran der Entschluss reift, den Angelvereinen beizutreten und eine Fischereiprüfung abzulegen. Denn auf Dauer gesehen, wird sich das auszahlen.

Die Bedenken, dass die Laienangler kaum etwas über bedrohte, schützenswerte und ganzjährig geschonte Fischarten wissen, sind kaum nachvollziehbar. Zum einen hat der überwiegende Teil der ganzjährig geschonten Fischarten für die Angelfischerei kaum Bedeutung, da es sich um Kleinfischarten wie Schlammpeizker, Bitterling, Stichling und Elritze oder Muscheln handelt. Zum anderen gehören zu den geschonten Fischen Arten wie Stör, Lachs und Meerforelle, deren Vorkommen in Thüringer Gewässern schon seit langem nicht mehr nachgewiesen ist. Sowieso verpflichtet sich jeder Erwerber eines befristeten Fischereischeins zur gründlichen Lektüre der Broschüre „Das Angeln mit dem Vierteljahresfischereischein“, um sich die erforderlichen Kenntnisse der Fischhege, wie Mindestmaße, Schonzeiten, ganzjährig geschonte Fischarten, und ebenso Anforderungen des Tierschutzes aneignen zu können.

Geplant ist, die Dreimonats-Fischereischeine dort auszugeben, wo bereits jetzt die Erlaubnisscheine ausgegeben werden. Das sind zum größten Teil Angelgeschäfte und Touristenzentren. Der Preis für den Vierteljahres-Fischereischein wird so berechnet, dass er nicht als Ersatz für den Fischereischein mit Prüfung in Frage kommt. Und schlussendlich sind es die Fischereiberechtigten, die entscheiden, ob sie Inhabern von Fischereischeinen - egal ob zeitlich befristet oder nicht - den Erlaubnisschein zum Angeln in ihrem Gewässer aushändigen. (PD)
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