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10.06.2011 | 15:40 | Tierseuche 

Geflügelpest in Nordrhein-Westfalen - Möglicherweise infizierte Tiere auch nach Baden-Württemberg gelangt

Stuttgart - Wie das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz am Freitag (10. Juni 2011) in Stuttgart mitteilte, könnte möglicherweise mit Geflügelpest infiziertes Geflügel aus einem Betrieb in Nordrhein-Westfalen auch nach Baden-Württemberg und hier vor allem nach Südbaden gelangt sein.

Geflügelhaltung
(c) proplanta
Erste Abklärungsuntersuchungen in Betrieben in Baden-Württemberg fielen zwar negativ aus, dennoch sollten Geflügelhalter bestimmte Sicherheitsmaßnahmen einhalten, damit sich die Tierkrankheit nicht ausbreitet. Weitere Betriebe würden durch die Behörden im Land aus Vorsorgegründen noch untersucht. Aktuell wird von der Durchführung von Ausstellungen und Märkten dringend abgeraten.

In den Landkreisen Gütersloh und Paderborn in Nordrhein-Westfalen ist seit dem 21. Mai 2011 in einigen Geflügelhöfen die gering pathogene Geflügelpest nachgewiesen worden. Gering pathogen bedeutet, dass diese Viren für Nutzgeflügel in der Regel nur gering ansteckend sind und für die menschliche Gesundheit keine Gefährdung besteht.

Alle Geflügelhalter, die insbesondere in den letzten vier bis sechs Wochen Geflügel aus den Landkreisen Gütersloh und Paderborn in Nordrhein-Westfalen oder aus einer unbekannten Brüterei zugekauft haben, sollten verstärkt auf den Gesundheitszustand und die Leistungsfähigkeit ihrer Tiere achten. „Wer bei seinem Geflügel einen deutlichen Rückgang der Legeleistung, Anzeichen einer ansteckenden Erkrankung, wie beispielsweise verminderte Futter- und Wasseraufnahme der Tiere, Atembeschwerden mit Augen- und Nasenausfluss oder sogar vermehrt Todesfälle beobachtet, wird dringend gebeten, sich mit seinem Haustierarzt oder dem zuständigen Veterinäramt in Verbindung zu setzen“, sagte eine Ministeriumssprecherin in Stuttgart. Darüber hinaus seien generell gewisse Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten, um die Einschleppung von Krankheitserregern in die Geflügelbestände zu verhindern. Geflügelhalter sollten grundsätzlich darauf achten, kein Geflügel mit unbekanntem Gesundheitszustand zu erwerben.

Halter von Hühnern, Enten, Gänsen, Fasanen, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern, Wachteln oder Laufvögeln weist das Ministerium auf die gesetzliche Pflicht zur Meldung der Art der gehaltenen Tiere und deren Haltungsform hin. Sofern noch nicht geschehen, sollten Halter ihre Bestände den örtlichen Veterinärämtern melden.


Hintergrundinformationen zur niedrigpathogenen Geflügelpest:

Die Krankheitserscheinungen bei der Geflügelpest können sehr milde verlaufen. Die Tiere, insbesondere Hühner oder Puten, haben häufig ein gesträubtes Federkleid, Fieber und verweigern Futter und Wasser. Manche zeigen Schnupfen mit Atemnot, Niesen und haben Ausfluss aus Augen und Schnabel. Es kann auch zu Durchfällen kommen. Die Legeleistung kann verringert sein oder ganz aussetzen, die noch gelegten Eier haben dünne verformte Eischalen oder die Kalkschale fehlt völlig (sogenannte „Windeier“). Es kann bei den Tieren jedoch auch zu vermehrten, plötzlichen Todesfällen kommen. Wassergeflügel zeigt meist keine oder nur sehr milde Krankheitserscheinungen, kann aber in einem gemischten Geflügelbestand Hühner und Puten anstecken, welche dann Krankheitserscheinungen zeigen.

Für die Geflügelpest besteht eine Anzeigepflicht nach Tierseuchenrecht.


Meldepflicht für Geflügelhalter:

Geflügelhalter, auch Hobbyhalter, müssen ihre Tierhaltung, unabhängig von der Tierzahl oder dem Nutzungszweck beim Veterinäramt anzeigen sowie ein Bestandsregister führen, in dem Zu- und Abgänge festgehalten werden. Der bisherige oder künftige Tierhalter und gegebenenfalls beteiligte Transportunternehmen sowie die Art des Geflügels müssen darin dokumentiert werden, um eine Rückverfolgung im Seuchenfall zu gewährleisten.


Biosicherheitsmaßnahmen:

Wer Geflügel nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert und getränkt werden, die für Wildvögel nicht zugänglich sind. Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Geflügel in Berührung kommen kann, müssen für Wildvögel unzugänglich aufbewahrt werden. Bei Haus- und Nutzgeflügel sind Krankheitsfälle oder Auftreten gehäufter Todesfälle unklarer Ursache vom Hoftierarzt diagnostisch auf Geflügelpest abzuklären und gegebenenfalls den Veterinärämtern mitzuteilen. In Freilandhaltung sind Wassergeflügelbestände alle drei Monate auf Influenzaerkrankungen labordiagnostisch zu untersuchen. Personen, die mit toten Wildvögeln in Kontakt gekommen sind, sollten unbedingt Geflügelbestände meiden.

Aktuell wird von der Durchführung von Ausstellungen und Märkten dringend abgeraten. Für gewerbliche Geflügelhaltungen sowie Ausstellungen und Märkte gelten generell tierseuchenrechtliche Auflagen. So sind gewerbsmäßige Geflügelhändler verpflichtet, nur Hühner und Puten anzubieten, die wirksam gegen die Newcastle-Krankheit (atypische Geflügelpest) geimpft sind. Auf Märkten angebotenes Wassergeflügel muss virologisch auf Geflügelpest untersucht worden sein. (PD)
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