Der Antragsteller habe keinen Anspruch auf die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für eine selbstständige Tätigkeit. Das OVG schloss sich damit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen aus der Vorinstanz an, wie das Gericht am Mittwoch mitteilte. (Az.: 17 B 1148/20, nicht anfechtbarer Beschluss vom 22.10.2020).
Der Mann hatte gegenüber den Behörden angegeben, in den Jahren 2017 bis 2018 als Käufer von Tieren, darunter auch trächtigen
Rindern, und als Vermittler von Transporten von Niedersachsen nach Syrien mit Umsätzen in Millionenhöhe beteiligt gewesen zu sein.
Dem 17. Senat des OVG aber fehlten dafür hinreichende Belege. Der Essener behauptet, nach Ausschreibungen für die Tierlieferungen durch den syrischen Staat aktiv geworden zu sein. Die Ablehnung begründete das Gericht mit dem Fehlen eines Geschäftskonzeptes und des Fachwissens. Auch konnte der Mann nicht darlegen, wie die Tiere bei dem Transport durch Drittländer versorgt werden sollten. Auch habe der Kläger nicht erklären können, wie er EU-Vorgaben für Langstrecken-
Tiertransporte einhalten wolle. Das OVG weist in einer Mitteilung darauf hin, dass das Land Niedersachsen im Juli 2020 bis auf Weiteres vergleichbare Transporte in Drittländer untersagt habe.
Kritik übte das OVG an der NRW-Landesregierung. Laut Medienberichten seien auch in NRW vom Landwirtschaftsministerium per Erlass diese Transporte verboten worden. Wiederholten Bitten des Senats um Übersendung des Erlasses sei das nordrhein-westfälische Ministerium nicht nachgekommen, heißt es in der Mitteilung.