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03.01.2020 | 01:31 | Lebensmittel-Informationsverordnung 

"Ohne künstliche Farbstoffe" als Beschreibung für Fruchtgummi zulässig

Freiburg - Ein Fruchtgummihersteller darf nach einer Gerichtsentscheidung für sein Produkt mit dem Label «ohne künstliche Farbstoffe» werben.

Fruchtgummi
Gericht: Fruchtgummi-Werbung «ohne künstliche Farbstoffe» rechtens. (c) proplanta
Eine Irreführung des Verbrauchers oder eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten sehe es darin nicht, teilte das Verwaltungsgericht Freiburg am Donnerstag mit (Az.: 8K 6149/18). Das Urteil war bereits im Dezember 2019 ergangen, aber erst jetzt veröffentlicht worden.

Zum Hintergrund: Das Landratsamt Lörrach war bei Kontrolle in einem Lebensmittelmarkt auf die vermeintliche Verletzung von Lebensmittelrecht gestoßen.

Die Behörden forderten nach Angaben des Gerichts ein Gutachten eines Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes an und sahen sich darin bestätigt, dass der Gesetzgeber eine Differenzierung zwischen künstlichen und nicht künstlichen Farbstoffen nicht zulasse.

Die Bezeichnung auf der Fruchtgummi-Packung sei irreführend und verstoße damit gegen die Lebensmittel-Informationsverordnung. Das Gutachten verschickten die Behörden samt Namen von Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft.

Daraufhin erhob das Unternehmen Klage, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Bezeichnung nicht gegen die Verordnung verstoße. Dem gab das Verwaltungsgericht statt. Das Ermittlungsverfahren sei vorläufig eingestellt worden, so das Gericht.

Für die Staatsanwaltschaft hänge die Strafbarkeit von der gerichtlich zu klärenden Frage ab, ob die Werbung zulässig oder «irreführend» sei. Eine Berufung zum Verwaltungsgerichtshof ist möglich.
dpa/lsw
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