Die Verpflichtung zu einem Mindestabschuss sei rechtmäßig gewesen, weil Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschaden gefährdet gewesen seien, urteilte das OVG. (c) proplanta
Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem am Freitag veröffentlichten Urteil (Az.: 8 A 10875/14.OVG). Es ging um den Pächter eines rund 650 Hektar großen Jagdbezirks im Kreis Vulkaneifel. Nachdem an Bäumen in dem Bezirk
Wildschäden festgestellt worden waren, verpflichtete ihn die Jagdbehörde, in der Jagdsaison 2013/14 mindestens drei Tiere zu schießen.
Der Pächter klagte dagegen und argumentierte, in dem Bezirk komme nur vereinzelt Rotwild vor. In erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Trier hatte er zunächst noch Erfolg, nun zog er nach der Berufung des beklagten Kreises juristisch den Kürzeren.
Die Verpflichtung zu einem Mindestabschuss sei rechtmäßig gewesen, weil Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschaden gefährdet gewesen seien, urteilte das OVG. Zudem sei die Vorgabe der zu tötenden Tiere auf ein Mindestmaß beschränkt worden. Dem Argument, dass in dem Bezirk nur vereinzelt Rotwild vorkomme, folgte das OVG nicht. Die Tiere bewegten sich über Reviere hinweg. Erhebungen zum Bestand seien stets nur Momentaufnahmen. (dpa/lrs)