Über das Frostbeihilfeprogramm der Bayerischen Staatsregierung können die Winzer, die aufgrund des Frosteinbruches vom 19. bis 21. April 2017 schwere Ernteeinbußen zu verzeichnen haben, einen finanziellen Ausgleich beantragen. Die Antragsstellung für die bayerischen Winzer ist ab sofort bis zum 15. Dezember 2017 bei der Bayerischen Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) möglich. Die betroffenen Obstbauern aus Bayern können sich dafür an das örtlich zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wenden.
Antragsunterlagen online abrufbar Die notwendigen Antragsunterlagen für dieses Sonderprogramm der Bayerischen Staatsregierung können online (Förderwegweiser) abgerufen, oder über die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau angefordert und bis zum 15. Dezember 2017 eingereicht werden. Bis dahin noch fehlende Unterlagen sind spätestens bis zum 29. März 2018 nachzureichen.
Was wird gefördert?Ausgleichsfähig sind Schäden an landwirtschaftlichen und gärtnerischen Kulturen, einschließlich Obst- und Weinbau (Einkommensminderungen), die unmittelbar durch das Frostereignis im April dieses Jahres verursacht wurden. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass die einheitliche Mindestschadensschwelle von 30 % der normalen Naturalerzeugung des betreffenden landwirtschaftlichen Unternehmens überschritten ist. Das Erreichen der Mindestschadensschwelle wird auf Basis der einzelnen Kulturarten (z. B. Apfel-, Kirschen-, Weinanbau) des landwirtschaftlichen Unternehmens festgestellt.
In welche Höhe wird gefördert?Das Hilfsprogramm ist dreistufig angelegt: Maximal werden bis zu 50 % des (Netto-) Gesamtschadens (maximal 100.000 EUR) als Zuwendung gewährt. Beträge unter 3.000 EUR werden nicht ausbezahlt. Der Zuwendungshöchstbetrag beträgt maximal 50.000 EUR je antragstellendes Unternehmen (Stufe 1). In begründeten Härtefällen, bei denen der Gesamtschaden mehr als 100.000 Euro beträgt und eine Weiterbewirtschaftung des landwirtschaftlichen Unternehmens bedroht ist, kann eine Zuwendung bis zu maximal 150.000 EUR gewährt werden. Der begründete Härtefall wird nur anerkannt, wenn gleichzeitig ein Kapitalmarktdarlehen zur Liquiditätssicherung (z. B. der Landwirtschaftlichen Rentenbank) mit einer Laufzeit von 10 Jahren und zwei tilgungsfreien Jahren nachweislich aufgenommen wird. Eine vorzeitige Tilgung des Darlehens ist nicht zulässig (Stufe 2). Bei nachweislicher Existenzgefährdung können bis zu 80 % Zuschuss gewährt werden (Stufe 3).
Wie wird der Schaden ermittelt?Bei selbstvermarktenden Weinbaubetrieben wird als Basis für den Rückgang der Naturalerzeugung im Jahr 2017 der Durchschnitt der drei mittleren Werte der amtlichen Trauben-Ernte-Meldungen der Jahre 2012-2016 herangezogen. Die Einkommensminderung errechnet sich aus dem flächenkorrigierten Minderertrag im Schadjahr 2017 im Vergleich zum Durchschnitt des Basiszeitraums. Mitglieder von Erzeugergemeinschaften müssen eine Bescheinigung der Ernteerträge in den betreffenden Zeiträumen vorlegen.
Bei Rückfragen zum Frostbeihilfeprogramm und zur Antragsstellung wenden Sie sich bitte an: Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG) An der Steige 15, 97209 Veitshöchheim
Herrn Dr. Matthias Mend, Tel. 0931 9801-216 E-Mail:
matthias.mend@lwg.bayern.de Herrn Peter Wolter, Tel. 0931 9801-215 E-Mail:
peter.wolter@lwg.bayern.de Herrn Peter Schwingenschlögl, Tel. 0931 9801-553 E-Mail:
peter.schwingenschloegl@lwg.bayern.de