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05.02.2024 | 07:29 | Kfz-Versicherung 

Bundesrat gegen Haftpflichtzwang für Arbeitsmaschinen

Berlin - Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen im Kfz-Haftpflichtrecht, die auch landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen betreffen, haben am Freitag (2.2.) im Bundesrat keine Zustimmung erhalten.

Landwirtschaftliche Arbeitsmaschine
Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen im Kfz-Haftpflichtrecht, die auch landwirtschaftliche Arbeitsmaschinen betreffen, haben im Bundesrat keine Zustimmung erhalten. (c) proplanta
Bundestag und Bundesregierung haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um über einen Kompromiss zu verhandeln. Mit dem Gesetz soll eine EU-Richtlinie zur Haftpflichtversicherung von Fahrzeugen umgesetzt werden.

Demnach soll ab dem 1.Januar 2025 eine Versicherungspflicht für den Gebrauch von zulassungsfreien selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (SAM) und Staplern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 20 Kilometern pro Stunde gelten. Voraussetzung ist, dass die Maschinen auf öffentlichen Straßen gefahren werden.

Weiterhin keine Versicherungspflicht soll nur dann bestehen, wenn Schäden durch den Gebrauch auch im Straßenverkehr bereits von einer Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt sind. Bisher waren diese Geräte allgemein von der Kfz-Haftpflichtversicherungspflicht befreit.

EU-Länder nicht dazu verpflichtet



Der Deutsche Bauernverband (DBV) lehnt diese Versicherungspflicht strikt ab. Für viele landwirtschaftliche Betriebe würde diese mit massiven zusätzlichen Kosten für Haftpflichtversicherungen sowie einem erhöhten Maß an Bürokratie einhergehen - ohne dass daraus eine höhere Verkehrssicherheit oder ein praktisch relevanter höherer Risikoschutz resultieren würde, hatte DBV-Generalsekretär Bernhard Krüsken gegenüber AGRA-EUROPE zu dem geplanten Gesetz erklärt.

Kritisch steht auch der Gesamtverband der Versicherer (GDV) der Neuregelung gegenüber. Diese sei nicht nötig, weil die meisten Fahrzeughalter über eine Allgemeine Haftpflichtversicherung verfügten, in der das Risiko aus dem Gebrauch der Maschinen im Rahmen der insgesamt vereinbarten Versicherungssumme mitversichert sei.

Es seien auch keine Fälle bekannt, in denen dieser Versicherungsschutz nicht ausgereicht hätte, so der GDV. Zudem seien die Mitgliedsländer durch die betreffende EU-Richtlinie nicht dazu verpflichtet, diese Art von Maschinen mit einer Versicherungspflicht zu versehen.
AgE
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