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01.12.2021 | 03:05 | Corona-Pandemie 

Bundesverfassungsgericht urteilt über Freiheitsbeschränkungen in der Pandemie

Karlsruhe - Treffen mit Freunden verboten, der Mitternachts-Spaziergang tabu, die Schule zu - noch nie waren die Grundrechte so massiv eingeschränkt wie zeitweise in der Corona-Pandemie.

Schulschließung
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Fast zwei Jahre hat es gedauert, bis das Bundesverfassungsgericht seine erste große Corona-Entscheidung vorlegt. Hochumstrittene Ausgangsbeschränkungen und Schulschließungen erklären die Richter für rechtens. Zwischen den Zeilen markieren sie aber auch rote Linien. (c) proplanta
Das Bundesverfassungsgericht wurde für sein langes Schweigen heftig gescholten. Seit Dienstag gibt es die erste Grundsatz-Entscheidung (Az. 1 BvR 781/21 u.a.).

Worüber wurde entschieden?

Über mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die sogenannte Bundes-Notbremse aus der dritten Pandemie-Welle im Frühjahr. Die Idee dahinter war, dass überall dieselben Maßnahmen greifen, wenn sich in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Lage zuspitzt.

Die Schwelle war bei einer konstanten Sieben-Tage-Inzidenz von mehr als 100 überschritten. Das ist die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche. Entschieden wurde nur über die Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen und Schulschließungen, Paragraf 28b im Infektionsschutzgesetz sah auch noch andere Maßnahmen vor.

Was ist das wesentliche Ergebnis?

Zumindest zum damaligen Zeitpunkt waren alle drei Maßnahmen zulässig - weil «Gemeinwohlziele von überragender Bedeutung» auf dem Spiel standen. Gemeint ist der Schutz von Leben und Gesundheit, zu dem das Grundgesetz den Staat auch verpflichtet.

Wie aktuell wieder bestand im Frühjahr die Gefahr, dass das Virus außer Kontrolle gerät und das Gesundheitssystem an seine Grenzen stößt. Wichtige Grundrechte wie das Familiengrundrecht oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durften in dieser Situation eingeschränkt werden.

Welche Rolle spielen wissenschaftliche Erkenntnisse?

Eine große, denn der Gesetzgeber muss sich bei seiner Einschätzung auf zuverlässige Grundlagen stützen. Wegen der vielen Unsicherheiten, die es bei Corona immer noch gibt, gesteht Karlsruhe ihm aber einen gewissen Spielraum zu. Es genüge, sich an einer «sachgerechten und vertretbaren Beurteilung» der verfügbaren Informationen zu orientieren. An erster Stelle wird hier das Robert Koch-Institut (RKI) genannt. Auch die vom Gericht befragten Experten seien sich einig, dass Kontaktbeschränkungen einen wichtigen Beitrag leisten.

Wo sind dem Gesetzgeber Grenzen gesetzt?

Den Richterinnen und Richtern des Ersten Senats war wichtig, dass die im April eingeführte Notbremse von vornherein bis Ende Juni befristet war. Durch die Bindung an die regionale 100er-Inzidenz sei sie auch in keinem einzigen Gebiet die vollen zwei Monate lang in Kraft geblieben.

Bei den Ausgangsbeschränkungen zwischen 22.00 und 5.00 Uhr gab es Ausnahmen, die zum Beispiel Berufstätigen, Medienvertretern und Alleinerziehenden entgegenkamen. Mit diesen Vorkehrungen habe der Gesetzgeber für einen «verfassungsgemäßen Ausgleich» gesorgt. Im Mai hatte es auch Lockerungen für Geimpfte und Genesene gegeben.

Was ist mit den Rechten der Kinder?

Die Verfassungsrichter betonen erstmals ein «Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung», in das seit Ausbruch der Pandemie «in schwerwiegender Weise» eingegriffen werde.

Die vielen negativen Folgen haben sie sich von Experten schildern lassen. Dennoch sei die Entscheidung für Schulschließungen zum damaligen Zeitpunkt vertretbar gewesen. Die Richter halten dem Gesetzgeber zugute, dass die Schülerinnen und Schüler zu Hause weiter unterrichtet wurden und es eine Notbetreuung gab. Außerdem sei die Inzidenzschwelle hier höher - bei 165 - angesetzt worden, und es gebe Finanzhilfen für Luftfilter und eine bessere Digitalisierung.

Was lässt sich für künftige Schulschließungen sagen?

Die Richter merken an, dass es zur Wirksamkeit alternativer Corona-Maßnahmen an Schulen - wie etwa Tests - immer noch wenig Untersuchungen gebe. «Je länger belastende Regelungen in Kraft sind oder die Gefahrenlage andauert, umso fundierter müssen die Einschätzungen des Gesetzgebers sein», heißt es in dem Beschluss.

Ferner sei zu berücksichtigen, ob der Staat als Schulträger «rechtzeitig zumutbare und sich in der Sache aufdrängende Vorkehrungen getroffen hat». Das dürfte eine Andeutung sein, dass diese Punkte bei künftigen Schließungen mehr Gewicht haben könnten.
dpa
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