Beihilfen im Rahmen dieser Regelung können bis zum 31. Dezember 2011 in Form von direkten Zuschüssen gewährt werden. Mit dieser Regelung kommt der vorübergehende Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und
Wirtschaftskrise, der im Dezember 2010 angenommen wurde und es den Mitgliedstaaten ermöglicht, landwirtschaftlichen Primärerzeugern Beihilfen in begrenzter Höhe zu gewähren, ein weiteres Mal zur Anwendung (siehe IP/10/1636).
Die Regelung steht Landwirten in allen Teilsektoren der landwirtschaftlichen Primärerzeugung offen, sofern sie sich nicht bereits vor dem 1. Juli 2008 (d. h. vor Beginn der Krise) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Sie ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet. Bis zu 15 000 EUR in Form von direkten Zuschüssen werden pro Landwirt gewährt, wobei der Betrag auf der Grundlage technischer Parameter (je Hektar und Großvieheinheit) errechnet wird.
Die rumänische Regelung erfüllt alle Voraussetzungen des befristeten EU-Beihilferahmens. Die rumänischen Behörden haben insbesondere den Nachweis erbracht, dass die Regelung zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens erforderlich, angemessen und geeignet ist. Nach Auffassung der Kommission kann die Regelung nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) daher genehmigt werden.
Der vollständige Wortlaut des Beschlusses der Kommission wird im Beihilfenregister auf der Webseite der GD Wettbewerb unter der Kennnummer SA 32174 veröffentlicht.
Die Kommission hatte im Einklang mit dem befristeten Beihilferahmen bereits im Februar subventionierte Darlehen für Landwirte in Höhe von 120 Mio. RON (rund 30 Mio. EUR) genehmigt (siehe IP/11/142). (eu/ip)