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07.12.2010 | 04:29 | Staatliche Beihilfen 

EU-Kommission genehmigt befristete Beihilfen in Höhe von bis zu 15.000 EUR für Landwirte in Slowenien

Brüssel - Die Europäische Kommission hat vor kurzem eine slowenische Beihilferegelung im Gesamtvolumen von etwa 3,8 Millionen EUR genehmigt, mit der slowenische Landwirte unterstützt werden sollen, die sich wegen der derzeitigen Wirtschaftskrise in Schwierigkeiten befinden.

EU-Beihilfen
Beihilfen im Rahmen dieser Regelung können bis zum 31. Dezember 2010 in Form von direkten Zuschüssen gewährt werden. Mit dieser Regelung kommt der befristete Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise - dessen Ende Oktober 2009 geänderte Fassung es den Mitgliedstaaten ermöglicht, landwirtschaftlichen Primärerzeugern Beihilfen in begrenzter Höhe zu gewähren - ein weiteres Mal zur Anwendung (siehe IP/08/1993).

Die Regelung steht den Landwirten in allen Teilsektoren der landwirtschaftlichen Primärerzeugung offen, sofern sie sich nicht bereits vor dem 1. Juli 2008 (d. h. vor Beginn der Krise) in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden. Sie ist bis zum 31. Dezember 2010 befristet und ergänzt andere Maßnahmen zur Bewältigung der Krise, die die slowenischen Behörden in Anwendung des befristeten Beihilferahmens bereits eingeführt haben (darunter die Maßnahme N 228/09 - siehe IP/09/918). Die Regelung sieht Beihilfen in Form von direkten Zuschüssen vor.

Die slowenische Regelung erfüllt alle Voraussetzungen des befristeten Beihilferahmens in seiner geänderten Fassung. Die slowenischen Behörden haben insbesondere den Nachweis erbracht, dass die Regelung zur Behebung einer gravierenden Störung des Wirtschaftslebens erforderlich, angemessen und geeignet ist. Die Europäische Kommission ist daher der Auffassung, dass die Regelung nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEU-Vertrag (ex-Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EGV) genehmigt werden kann.

Der vollständige Wortlaut des Beschlusses der Kommission wird im Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter der Nummer N 396/10 veröffentlicht. (EU)
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