(c) proplanta Dies teilte sie am Mittwoch mit. Die Regelung bestehe aus zwei Teilen: der Freistellungsverordnung und der Rahmenregelung, hieß es weiter.
Nach Angaben der Kommission müssen die EU-Mitgliedstaaten bei der Freistellungsverordnung Subventionen, die sie kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Unternehmen gewähren wollen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr anmelden. Die Rahmenregelung ergänze die Freistellungsverordnung und enthalte Bestimmungen für die Prüfung der angemeldeten Beihilfen. Verordnung und Regelung gelten für den Zeitraum 2007-2013.
Mariann Fischer Boel, EU-Kommissarin für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, zeigte sich zufrieden: Die neue Rahmenregelung bildet zusammen mit den Regelungen für den Bereich der ländlichen Entwicklung ein kohärentes Ganzes und ist ein wirksames und verlässliches Instrument, mit dessen Hilfe sich der Agrarsektor langfristig harmonisch entwickeln kann. Außerdem stellt die Tatsache, dass bestimmte staatliche Beihilfen freigestellt werden können, eine echte Erleichterung dar, weil wir dadurch Landwirten in Krisensituationen schneller helfen können.
Die neue Regelung trage zudem zur Vereinfachung des Agrarrechts bei. Die Leitlinien für staatliche Zuschüsse zur Werbung für Agrarerzeugnisse und der Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Rahmen von BSE-Tests, Falltieren und Schlachtabfällen werden laut Kommission ebenso aufgehoben wie die Subventionen in Form von Betriebskrediten.
Die staatliche Beihilfe, die für den Zeitraum 2000-2006 gilt, komme nur noch in ganz bestimmten Fällen und zeitlich befristet nach dem 1. Januar 2007 zur Anwendung. Zu den neuen Kategorien gehören die Beihilfen für die Einhaltung von Normen, die Beihilfen für Natura 2000-Zahlungen, die Beihilfen für die Wasserpolitik (Richtlinie 2000/60/EG), die Beihilfen im Zusammenhang mit der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Richtlinie 2003/96/EG) und die Beihilfen für den Forstsektor, so die Kommission weiter. Für staatliche Beihilfen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse sollen künftig die gleichen Bestimmungen wie für staatliche Beihilfen in der gewerblichen Wirtschaft gelten.
Die Freistellungsverordnung ermögliche eine schneller Auszahlung an die Landwirte. Dies könne vor allem dann greifen, wenn beispielsweise aufgrund ungünstiger Witterungsbedingungen oder durch das Auftreten von Tierseuchen und Pflanzenkrankheiten Verluste entstanden sind.
Neben der Freistellungsverordnung und der Rahmenregelung gebe es weiterhin eine De-minimis-Verordnung, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Beihilfen gewähren können, die unter bestimmten Voraussetzungen und wenn bestimmte Höchstbeträge (3.000 EUR über drei Jahre je landwirtschaftlichem Betrieb) nicht überschritten werden, nicht als staatliche Beihilfen gelten, teilte die Kommission auch mit. DJG/12/mal/6.12.2006
(END) Dow Jones Newswires December 06, 2006 09:53 ET (14:53 GMT) Copyright (c) 2006 Dow Jones & Company, Inc.
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