Ausgangspunkt für diesen
Gesetzentwurf stellt die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes dar, die zum 1.3.2010 in Kraft tritt. Da Bundesrecht Landesrecht bricht (Artikel 31 Grundgesetz), werden damit die Regelungen des bisherigen Landeswassergesetzes außer Kraft gesetzt. Sie gelten nur in solchen Fälle weiter, die im Bund nicht geregelt sind oder wofür den Ländern extra Regelungsaufträge oder –vorbehalte durch den Bund zugewiesen werden.
"Insofern ist nur schwer erkennbar, welches Landesrecht und welche Vorschriften zukünftig noch gelten. Eine solche Situation ist nicht hinnehmbar, weder für die Verwaltung noch für die Bürgerinnen und Bürger. Der Gesetzesentwurf dient damit der Rechtsbereinigung und der vordringlichen Klarstellung des ab 1. März 2010 geltenden Landesrechts", erklärt der Minister.
Eine fachliche Novellierung des Landeswassergesetzes sei damit nicht verbunden. Diese sei aber dringend notwendig.
"Unser Landeswassergesetz stammt aus dem Jahre 1992 und es hat Ecken und Kanten, die immer deutlicher zu Tage treten. Aufgrund des langen Diskussionsprozesses auf Bundesebene hat es aber keinen Sinn gemacht, eine inhaltliche Novelle in den letzten Jahren im Land anzuschieben, da bis zum Schluss nicht klar war, was auf Bundesebene kommen wird. Für eine solche Novelle war die Zeit zwischen der Verabschiedung des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes und des Inkrafttretens am 1.3. 2010 schlichtweg zu kurz. Deshalb wird eine interministerielle Arbeitsgruppe unter Federführung des Landwirtschafts- und Umweltministeriums an der inhaltlichen Novellierung des Landeswassergesetzes arbeiten", so Minister Backhaus.
Ziel sei ein Landeswassergesetz, das den aktuellen Erfordernissen eines sorgfältigen Umgangs mit der Ressource Wasser, den Anforderungen an einen effektiven Hochwasser– und Küstenschutz und den gestiegenen Ansprüchen des Umweltschutzes gerecht wird. (PD)