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17.11.2013 | 12:30 | Bodenrecht 

Verbesserung des Grundstückverkehrsgesetzes gefordert

Herrsching - Für eine Änderung des Grundstückverkehrsgesetzes hat sich der Bayerische Bauernverband (BBV) ausgesprochen.

Bayerisches Ausführungsgesetz
(c) proplanta
Dieser Schritt sei notwendig, um den land- und forstwirtschaftlichen Grund und Boden gegenüber Investoren zu schützen, erklärten die Kreisobmänner des Verbandes auf ihrer Herbsttagung in Herrsching.

Laut BBV „verschwinden“ in Bayern täglich etwa 17 ha landwirtschaftliche Fläche. Der Großteil der Flächen werde für Wohn- und Gewerbezwecke sowie für Straßen und Infrastruktur überbaut. Künftig sollte der Verkauf solcher Flächen genau geprüft und nach dem Grundstückverkehrsgesetz genehmigt werden.

Hier gebe es allerdings ein großes Problem: Während in anderen Bundesländern eine Genehmigung teils schon ab 0,15 ha nötig sei, greife das Gesetz in Bayern erst ab einer Grundstücksgröße von 2 ha.

„Als Grund, warum sich in Bayern noch nichts geändert hat, wurde immer die Abwehrhaltung der FDP angeführt“, erklärte der Bezirkspräsident des Bezirksverbandes Oberbayern, Anton Kreitmar.

Die bayerische Landesregierung müsse nun Wort halten und der Änderung oberste Priorität einräumen. Die Freigrenze sollte für alle land- und forstwirtschaftlichen Flächen auf 0,5 ha herabgesetzt werden, damit der Land- und Forstwirtschaft auch künftig genug Fläche zur Verfügung stehe, um Lebensmittel und nachwachsende Rohstoffe zu erzeugen.

Auch im Vollzug des Gesetzes sieht Kreitmair einen großen Nachholbedarf. Nicht überall setzten die zuständigen Kreisverwaltungs- und Fachbehörden das geltende Recht konsequent um. Deshalb müssten die Mitarbeiter der Genehmigungs- und Fachbehörden künftig besser geschult und informiert werden. Darüber hinaus sollten Landwirte bei den Verfahren besser eingebunden werden.

Als bayerischer Landtagsabgeordneter will Kreitmair außerdem erreichen, dass die Bestimmungen zum landwirtschaftlichen Bodenrecht auf Landesebene zusammengeführt und vereinheitlicht werden. Bislang seien die einzelnen Bestimmungen im Grundstückverkehrsgesetz, im Landpachtverkehrsgesetz, im Reichssiedlungsgesetz und im Bayerischen Ausführungsgesetz zum Grundstückund Landpachtverkehrsgesetz verteilt.
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