Dieser hatte Mitte September zwar eine Änderung bezüglich der Energieverbrauchsmessung in der Agrarstrukturerhebung gefordert, darüber hinaus aber keine Einwände erhoben.
In ihrer Stellungnahme hatte die Länderkammer die Vorgabe im
Gesetzentwurf kritisiert, den Energieverbrauch nach Energieträgern zu einem einzelnen Berichtszeitpunkt zu erfassen. Ein solches Vorgehen liefere keine verwertbaren Ergebnisse, so die Argumentation. Wichtig sei es, einen ganzen Berichtszeitraum zu betrachten. Am besten geeignet seien jeweils Kalenderjahre.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes wird derzeit erarbeitet, um die Informationspflichten der
Agrarwirtschaft an das EU-Recht anzupassen. Bei der Agrarstrukturerhebung 2016 sollen zusätzliche Merkmale unter anderem zur Umsatzbesteuerung,
Bodenbearbeitung, Wirtschaftsdüngerausbringung und Bewässerung erhoben werden.
Bei geflügelhaltenden Betrieben soll künftig auf die Zahl der Haltungsplätze und nicht auf die Tierzahl abgestellt werden. Legehennenhalter sollen in Zukunft monatlich Angaben zur Haltungsform machen müssen. Bislang werden lediglich einmal im Jahr die Haltungsform sowie der Bestandsaufbau nach Altersklassen und Legeperioden erfasst; letzteres soll dafür in Zukunft entfallen.
Im Produktionsgartenbau sollen 2016 neben der Agrarstrukturerhebung zusätzlich Daten zur Struktur der Betriebseinnahmen sowie zum Bestand an hohen begehbaren Schutzabdeckungen nach der Art der Eindeckung sowie der Beheizung erfasst werden. Zudem sollen Angaben zum Energieverbrauch und den verwendeten Energieträgern erhoben werden. (AgE)