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26.06.2012 | 22:41 | Energiepolitik 
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Begrenzung für Solarförderung beschlossen

Berlin - Bis 0.30 Uhr wurde an Details gefeilt, die Verhandler von Bund und Ländern vereinbarten nach dem sechsstündigen Ringen Stillschweigen.

Solarenergie
(c) proplanta
Doch im Laufe des Dienstags sickerten die Details durch, der Weg für eine Einigung zwischen Bund und Ländern bei der Solarförderung ist frei. Der Kompromiss könnte aber ein Grundproblem sogar noch verschärfen: Steigt der Solarausbau viel zu schnell, drohen den Bürgern massive Kosten.

Von «Katastrophe» bis «gangbarer Weg» reichen die Beurteilungen bei Union, FDP, SPD und Grünen, je nachdem ob man dem Wirtschafts- oder dem Umweltflügel zugeneigt ist. Denn die Regierungspläne für Kürzungen um bis zu 30 Prozent werden nach dem Protest der Bundesländer abgemildert, die Zustimmung im Vermittlungsausschuss am Mittwochabend gilt als Formsache.

Besonders Hausbesitzer können sich freuen. Statt wie zunächst geplant ab 2013 nur noch 80 Prozent ihres erzeugten Stroms zu fördern, bleibt es bei 100 Prozent Förderung.

Je Kilowattstunde Solarstrom bekommen sie 19,50 Cent - die Kürzung soll rückwirkend zum 1. April gelten und würde bei den nächsten Zahlungen entsprechend verrechnet.

Zudem sollen große Dachanlagen, etwa auf Supermärkten, Bauernhöfen und Lagerhallen statt 16,50 Cent nun 18,50 Cent bekommen - diese Abmilderungen sind vor allem für Dachdecker und Handwerker gute Nachrichten. Bei bereits einer Million Solaranlagen können sie hier weiter auf gute Geschäfte hoffen.

Doch der eigentliche Kernpunkt ist eine Begrenzung der Förderung auf vorerst 52.000 Megawatt, derzeit sind bereits 28.000 Megawatt installiert. Damit könnte - rein theoretisch - bei optimaler Sonneneinstrahlung so viel Strom wie in 25 Atomkraftwerken produziert werden.

Das Paradoxe: Einerseits gibt es nun erstmals einen möglichen Endpunkt für die Sonnenstromsubventionierung. Zugleich drohe in den nächsten Jahren ein enormer Schlusskauf, weil man noch die auf 20 Jahre garantierte Förderung ergattern will, heißt es in der Branche.

Gewinner wären Firmen aus China, da 95 Prozent der Solarparks, aber auch viele Dachanlagen mit ihren Billigmodulen bestückt werden.

Da auch noch die Abstände zwischen Solarparks von vier auf zwei Kilometer verringert werden sollen, wird ein massiver Boom bei großen Solarparks quer durch die Republik erwartet. Damit könnte die 52.000-Megawatt-Grenze binnen zwei Jahren erreicht werden, heißt es.

Womöglich wird dann eine Sonderregelung gesucht, damit es zumindest für Dachanlagen weiter eine Förderung gibt. Anderseits sinken die Kosten im Bereich Photovoltaik so rasant, dass selbst die Branche einen Verzicht auf Förderung ab 2015 oder 2016 für machbar hält. Vor allem, wenn auch weltweit die Solarnachfrage weiter anziehen sollte.

Der alle Prognosen übertreffende Solarausbau legt schonungslos offen: Nicht nur die Finanzmärkte treiben die Politik vor sich her, sondern auch die chinesischen Hersteller von Solarmodulen. Mit üppigen Staatssubventionen versehen produzieren sie so günstig, dass die Bundesregierung mit dem Kürzen der Förderzahlungen kaum noch hinterherkommt.

Denn der Solarboom in Deutschland geht zulasten der Bürger, die die Förderung über den Strompreis bezahlen. Die andere Seite der Medaille: Die Solarbranche im strukturschwachen Osten leidet wegen der Konkurrenz aus China unter einer Pleitewelle.

Zwischen diesen beiden Polen - unverhältnismäßige Kosten hier, Niedergang deutscher Solarfirmen dort - verhandelten Bund und Länder seit Wochen um eine Abmilderung der Pläne von Union und FDP. Die Länder hatten diese am 11. Mai mit einer Zweidrittelmehrheit im Bundesrat gestoppt.

Es war eine Klatsche besonders für den damaligen Umweltminister Norbert Röttgen (CDU), der zwei Tage später sein Fiasko als Spitzenkandidat in Nordrhein-Westfalen erlebte. Sein Nachfolger Peter Altmaier (CDU) räumt nun sein erstes großes Problem ab, die Rechnung dafür ist jetzt aber noch nicht abzuschätzen.

Kommt es tatsächlich zu einem weiteren massiven Zubau - die Regierung will eigentlich nur 3.500 Megawatt pro Jahr -, dürfte der Strompreis noch stärker als erwartet steigen, weil Förderzahlungen in die Höhe schnellen würden. Und es fehlen Stromspeicher und Netze.

Daher könnten üppig geförderte Solarparks zwangsweise vom Netz genommen werden, der Strom also gar nicht eingespeist werden.

Die FDP fordert eine Abkehr vom Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), eine Arbeitsgruppe soll bis September Vorschläge erarbeiten.

Das vor zwölf Jahren eingeführte Gesetz war einst zur Markteinführung von Ökoenergien gedacht, nicht für einen Stromanteil von 20 Prozent und mehr. Daher ist die jetzige Solarkürzung nur ein Zwischenschritt vor der grundsätzlichen Frage: Welche Alternativen gibt es?

Wie können Solar- und Windenergie rascher marktfähig gemacht werden? Denn sonst droht die Energiewende tatsächlich an zu hohen Kosten zu scheitern. (dpa)
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sandro valecchi schrieb am 28.06.2012 15:32 Uhrzustimmen(84) widersprechen(89)
Richtig, vor allem auf Druck der Bundesländer scheint es jetzt zu einer einvernehmlichen Lösung für die Solarindustrieförderung in Deutschland zu kommen. Der Vermittlungsausschuss hat nach Informationen der Länderkammer (Bundesrat) in der Sitzung vom 27.06.2012 einen Einigungsvorschlag für das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ entwickelt, in dem er – der Bundesrat – einige Änderungen des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes (BR-Drs. 204/12) vorschlägt. Insbesondere schlägt er die Einführung einer weiteren Vergütungsklasse für sog. PV-Dachanlagen mit 10 bis 40 kW installierter Leistung (18,5 ct/kWh), eine absolute Deckelung der Vergütung für PV-Anlagen ab Erreichen von 52 MW bundesweit installierter Leistung, bis zur Erreichung dieser Obergrenze eine Beibehaltung des jährlichen Ausbaukorridors von 2.500 bis 3.500 MW ohne kontinuierliche Absenkungen sowie eine vergütungsseitige Zusammenfassung von sog. Freiflächenanlagen schon bei einem Abstand von 2 statt 4 km vor. Der Bundestag muss allerdings noch darüber abstimmen, ob er den Einigungsvorschlag des Vermittlungsausschusses annimmt. Kernpunkt der Einigung zwischen Bund und Ländern ist eine Deckelung für die Förderung der Solarkraft – die bis zu einem Limit von 52.000 Megawatt (oder 52 Gigawatt) vorgesehen ist. 52.000 Megawatt stellt demnach jetzt das Limit an geplanten und als förderfähig einzustufenden, installierten Solarleistungen dar, prinzipiell soll diese Förderung demnach auslaufen. 52.000 Megawatt Solarenergie entsprechen der Leistung von etwa 52 Großkraftwerken. Allerdings produzieren Solaranlagen den Strom nur „in Schüben“ – mit dieser Leistung also in etwa nur ein Zehntel so viel Strom, wie die konventionellen Kraftwerke, zumal die Fotovoltaik-Module in der Nacht gar nicht und im Winter auch tagsüber kaum arbeiten. Aber was passiert, wenn die Förderung ausläuft? Dann soll über eine Anschlussregelung gesprochen werden. Derzeit sind in Deutschland bereits rund 28.000 Megawatt installiert. Wissenswert hierzu sind die Änderungen zur PV-Vergütung. Am 29. März 2012 hatte der Bundestag in 2. und 3. Lesung den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien“ (BT-Drs. 17/8877) in der durch den Bericht und die Beschlussempfehlung des Umweltausschusses (BT-Drs. 17/9152) geänderten Fassung angenommen (BR-Drs. 204/12). Der Gesetzesbeschluss sieht folgende Änderungen des EEG 2012 vor: 1.) Vergütungssystem - Neuregelung unter Verringerung des Vergütungssatzes für alle Anlagen mit Inbetriebnahme ab dem 1. April 2012: sog. Dachanlagen über 10 bis einschließlich 40 Kilowatt installierte Leistung: 18,5 ct/kWh sog. Dachanlagen bis einschließlich 1 MW installierte Leistung: 16,5 ct/kWh sog. Dachanlagen und sog. Freiflächenanlagen bis einschließlich 10 MW installierte Leistung : 13,5 ct/kWh. 2.) Degression: ab 1. Mai 2012 monatliche Degression für jeweils ab dem Monatsersten in Betrieb genommene PV-Anlagen von 1% ab 1. November 2012 ggf. zusätzliche Erhöhung oder Absenkung der monatlichen Degressionsschritte in Abhängigkeit der Zubauraten neuer Anlagen (Prinzip des „atmenden Deckels“) ab 1. August 2013 ggf. zusätzliche Erhöhung oder Absenkung der monatlichen Degressionsschritte für jeweils drei Monate in Abhängigkeit der Zubauraten 3.) Zubaukorridor: Beibehaltung des bisherigen Zielkorridors von 2.500 bis 3.500 MW für 2012 und 2013 ab 2014 kontinuierliche Senkung des Zubaukorridors um jährlich 400 MW von 2017 an Zubaukorridor von 900 bis 1.900 MW 4.) Angleichung der Vergütung bei Anlagen auf Konversionsflächen an die Vergütung bei sonstigen sog. Freiflächenanlagen 5.) Vergütungsanspruch für vor dem 1. Januar 2014 in Betrieb genommene Anlagen auf Konversionsflächen, die Naturschutzgebiet oder Nationalpark sind, bei Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplanes vor dem 30. Juni 2011 6.) ab dem 1. April 2012 Vergütung von Strom aus Anlagen auf neu errichteten sog. Nichtwohngebäuden im Außenbereich grundsätzlich mit dem Vergütungssatz für Strom aus sog. Freiflächenanlagen und nur dann mit den Sätzen für Strom aus sog. Dachanlagen, wenn die Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem nach dem 1. April 2012 errichteten land- oder fortwirtschaftlichen Betrieb stehen oder wenn das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen Behörde genehmigt worden ist. Übergangsregelungen: Dennoch sog. Gebäudevergütung möglich, wenn vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes bei genehmigungsbedürftigen Vorhaben ein Bauantrag oder Antrag auf Zustimmung gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist bei sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben mit der Bauausführung des Gebäudes begonnen wurde) 7.) Einführung einer Sonderregel zur Zusammenfassung von sog. Freiflächenanlagen (Zusammenfassung mehrerer Anlagen bei Errichtung innerhalb von 24 Monaten, innerhalb derselben Gemeinde und bei Entfernung von weniger als 4 km Luftlinie Abstand vom äußeren Rand einer anderen Anlage) 8.) Wegfall der Eigenverbrauchsvergütung 9.) Einführung des „Marktintegrationsmodells“: Ab dem 1. Januar 2013 Begrenzung der vergütungsfähigen Strommenge für Anlagen, die nach dem 31. März 2012 in Betrieb genommenen wurden auf 80% pro Kalenderjahr (für PV-Anlagen bis 10 kW installierte Leistung) auf 90% pro Kalenderjahr (für PV-Anlagen über 10 kW von mehr als 10 kW installierte Leistung bis einschließlich 1 MW installierte Leistung). Die nicht vergütungsfähigen Strommengen werden vom Netzbetreiber zum Marktwert abgenommen oder können selbst verbraucht oder direkt vermarktet werden. 10.) Übergangsregelungen: Geltung der Vergütungssätze des EEG 2012 in der bisherigen Fassung für sog. Freiflächenanlagen, die nach nach dem 31. März und vor dem 1. Juli nach den neuen Regelungen zur Inbetriebnahme (s. unter III) in Betrieb genommen wurden, wenn vor dem 1. März 2012 ein Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans vorlag für sog. Freiflächenanlagen, die nach dem 31. März und vor dem 1. Juli nach der neuen Inbetriebnahmedefinition in Betrieb genommenen wurden, wenn vor dem 1. März 2012 ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens nach § 38 Satz 1 BauGB vor dem 1. März 2012 gestellt wurde für sog. Freiflächenanlagen auf Konversionsflächen, die nach dem 30. Juni vor dem 1. Oktober nach der neuen Inbetriebnahmedefinition in Betrieb genommenen wurden, wenn vor dem 1. März 2012 ein Beschluss über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans vorlag für sog. Gebäude-PV-Anlagen, die nach dem 31. März und vor dem 1. Juli nach der neuen Inbetriebnahmedefinition in Betrieb genommenen wurden, wenn vor dem 24. Februar 2012 ein schriftliches oder elektronisches Netzanschlussbegehren unter Angabe des Standortes und der zu installierenden Anlagenleistung gestellt wurde Keine Geltung des sog. Marktintegrationsmodelles für Anlagen, für die nach den jeweiligen Übergangsvorschriften die Vergütungssätze des EEG 2012 in der bisherigen Fassung gelten 11.) Nachweis der in der Anlage insgesamt in einem Kalenderjahr erzeugte Strommenge durch die Betreiberinnen von PV-Anlagen gegenüber dem Netzbetreiber bis zum 28. Februar des Folgejahres 12.) Klarstellung, dass bei Ersetzung einer PV-Anlage am selben Standort aufgrund technischen Defektes, Beschädigung oder Diebstahls das neue Modul die Vergütung des ersetzten Moduls nur bis zur Höhe der vor der Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung erhält (für nach dem 1. Januar 2012 sowie für vor dem 1. Januar 2012 ersetzte PV-Anlagen erhalten mit Wirkung ab dem 1. Januar) 13.) Anrechnung von Solarstrom auf das Grünstromprivileg nur in Höhe der nach Marktintegrationsmodell vergütungsfähigen Mengen (80% bzw. 90% pro Kalenderjahr) 14.) Regelung, dass z.B. Direktlieferungen von Solarstrom der EEG-Umlagepflicht unterliegen (ab 1. Januar 2012) unter Schaffung eines eigenen Grünstromprivilegs (ab 1. April 2012); 15.) Regelung im Rahmen des Einspeisemanagements ab dem 1. Juli 2012 auch von PV-Anlagen bis 100 KW möglich; 16.) Pflicht zur Einhaltung der technischen Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 2, 3 EEG 2012 erst nach dem 31. Dezember 2012; Regelung von PV-Anlagen nach § 11 EEG 2012 durch Netzbetreiber erst ab dem 1. Januar 2013 möglich. Damit soll auch der deutschen Solarindustrie geholfen werden, die wegen der Billigkonkurrenz aus Asien unter enormen, existenziellen Druck steht. Große Solarparks über 10 Megawatt bekommen keine Förderung. Positiv: an Pfingsten 2012 konnte aufgrund des hochsommerlichen Wetters ein Rekordhoch in der Solarenergiegewinnung in Deutschland erzielt werden. Zeitweise lieferten die installierten Photovoltaikanlagen insgesamt mehr als 20.000 Megawatt, so die Zahlen der Strombörse EEX in Leipzig. Das Internationale Wirtschaftsforum Regenerative Energien (IWR) in Münster geht sogar von rund 22.000 Megawatt aus, was der Leistung von etwa 20 Atomkraftwerken entspricht, vermeldete Nachrichtenagentur dpa. Sandro Valecchi, Analyst
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