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20.12.2013 | 18:41 | De-minimis-Beihilfen 

Höchstgrenze für geringfügige Beihilfen angehoben

Brüssel - Am Mittwoch hat die EU-Kommission eine Verordnung verabschiedet, mit der die Höchstgrenze für geringfügige Beihilfen (De-minimis-Beihilfen) angehoben und genauer definiert wird, wann solche Beihilfen nicht als staatliche Beihilfen anzusehen sind.

De-minimis-Beihilfen 2014
(c) proplanta
Der Kommissar für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung Dacian Cioloº erklärte: „Dank dieser neuen Verordnung haben die Mitgliedstaaten nun, insbesondere in Notfällen, mehr Spielraum bei der Gewährung von Beihilfen, ohne dadurch den Wettbewerb zu verzerren. Gleichzeitig konnte die Kommission damit die Bearbeitung der nationalen Beihilfen in der Landwirtschaft vereinfachen.“

Bislang galt, dass Beihilfen, die in einem Zeitraum von drei Steuerjahren weder 7.500 EUR je Empfänger noch eine Höchstgrenze von 0,75 % des für jeden Mitgliedstaat festgelegten Produktionswerts der Landwirtschaft übersteigen, als Beihilfen zu betrachten waren, die den Wettbewerb nicht verzerren oder zu verzerren drohen.

Mit der neuen Verordnung, die ab dem 1. Januar 2014 gilt, wird der Betrag pro Empfänger auf 15.000 EUR in einem Zeitraum von drei Steuerjahren und die Höchstgrenze je Mitgliedstaat auf 1 % des Produktionswerts der Landwirtschaft angehoben. Darüber hinaus wird umfassender festgelegt, welche Arten von Beihilfen in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. (Pd)
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