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22.02.2010 | 15:50 | Praxis-Tipp 

Aktueller Rat Pflanzenschutz: Auswinterungsgefahr durch Schneeschimmel

Dresden - Aufgrund der sehr langen Zeit, bei der ein Großteil der Getreidesaaten mit Schnee bedeckt war, ist in diesem Jahr, insbesondere bei üppigen Beständen, auf Befall durch Schneeschimmel zu achten.

Aktueller Rat Pflanzenschutz: Auswinterungsgefahr durch Schneeschimmel
(c) proplanta

Der Erreger Microdochium nivale tritt vor allem an Roggen und Gerste sowie in besonders gefährdeten Gebieten auch verstärkt an Weizen und Triticale auf und kann erhebliche Auswinterungsschäden verursachen. Der Pilz wird durch Saatgut übertragen, ist aber auch bodenbürtig, so dass eine Übertragung durch befallene Ernterückstände ebenso eine Rolle spielen kann. Die Symptome werden im Frühjahr nach der Schneeschmelze deutlich. Aus der Ferne können zunächst nesterweise abgestorbene oder im Wuchs zurückgebliebene Pflanzen auffallen. Näher betrachtet sind die erkrankten Pflanzen korkenzieherartig verkrümmt und mit einem schmutzig-weißen bis hellrosa Schimmel bedeckt, der jedoch bei sonnig-windigen Wetter wieder verschwinden kann. An den infizierten Gewebestellen treten schwarzbraune Fruchtkörper (Perithezien) auf, wobei darauf zu achten ist, diese nicht mit den etwas größeren Sklerotien der Typhula-Fäule zu verwechseln. Befallen werden auch die Blattspreiten, Blattachsel sowie die Ähre. Die Blattnekrosen sind ca. 3-4 mm groß, beigefarben, mitunter auch rot gesäumt und ähneln dem Befallsbild von Septoria nodorum. Ein starker Befall kann in einzelnen Fällen einen Umbruch erforderlich machen. Geschädigte Pflanzen kommen nur zögernd zur Entwicklung. Neben der Saatgutbeizung mindern vor allem vorbeugende ackerbauliche Maßnahmen, wie gute Einarbeitung der Ernterückstände, nicht zu üppige Vorwinterentwicklung der Herbstsaaten und gezielte N-Düngung im Frühjahr den Befall.


Dokumentationspflicht von Pflanzenschutzmaßnahmen beachten

Die Aufzeichnungen über die in 2009 eingesetzten Pflanzenschutzmittel sollten - wo das noch nicht geschehen ist - überprüft und gegebenenfalls vervollständigt werden.

Das Pflanzenschutzgesetz hat eine zeitnahe und transparente Aufzeichnungspflicht (elektron. bzw. schriftl.) vorgeschrieben. Die Aufzeichnungen sind mindestens 2 Jahre ab Beginn der Aufzeichnung aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Aufzuzeichnen sind folgende Punkte:

  1. Name des Anwenders: Wer hat behandelt?
  2. Anwendungsfläche: Wo wurde das Mittel eingesetzt?
  3. Anwendungsdatum: Wann wurde das Mittel eingesetzt?
  4. Pflanzenschutzmittel: Was wurde ausgebracht?
  5. Aufwandmenge: Wie viel wurde ausgebracht?
  6. Anwendungsgebiet (= Indikation): Wogegen und in welcher Kultur wurde behandelt?

Die Aufzeichnungen sollten schlagbezogen erfolgen, wobei eine Zusammenfassung der Schläge mit derselben Kultur möglich ist. Auf jeden Fall ist das Anwendungsgebiet (Kultur und Schaderreger) zu nennen: z. B. Gelbrost in Weizen und nicht Pilzkrankheiten in Getreide.


Quelle: Dr. Kraatz / LfULG Sachsen

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