Die Anwendungsbestimmung NG356 („Auf derselben Fläche in den folgenden zwei Kalenderjahren keine Anwendung von Mitteln mit dem Wirkstoff Flufenacet.“) ist zurzeit bei dieser Anwendung nicht rechtsgültig. Grund dafür ist ein Widerspruch des Zulassungsinhabers gegen die Anwendungsbestimmung.
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hat aufgrund des Widerspruchs die Aussetzung der Vollziehung der vorgenannten Anwendungsbestimmung für die Anwendungen Nr. 008362-00/01-001 und -002 angeordnet.
In der Version vom Juni 2020 der
Online-Datenbank und in den Zulassungsdaten im Datenbankformat, die das BVL an Abonnenten weitergibt, ist diese Anwendungsbestimmung jedoch irrtümlich bei der Anwendung Nr. 008362-00/01-002 enthalten.
Dies wird bei der nächsten Aktualisierung der Online-Datenbank und der Zulassungsdaten im Datenbankformat Anfang Juli 2020 korrigiert werden.
Bis dahin dient diese Fachmeldung der Klarstellung für die Öffentlichkeit.
(Informationen des LTZ Augustenberg vom 22.06.2020)